Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten
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eine Gesetzesänderung erfordern würde. Die Kommission strebt keine solche Ausdehnung an.
3.4 Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleich
Die Einnahmen aus dem Grenzausgleich dienen primär der Deckung der Vollzugskosten. Die nach Abzug der Vollzugskosten tatsächlich verfügbaren Erträge fliessen in den allgemeinen Bundeshaushalt. Insgesamt sind die potenziellen Einnahmen aus dem Zement-CBAM bescheiden: Bleiben die Importe auf dem Niveau von 2023, sind
– je nach Preisentwicklung im EHS – im Jahr 2035 jährliche Einnahmen von rund 10 000 bis 50 000 Franken zu erwarten.
Neben der Zuweisung an den Bundeshaushalt hat die Kommission folgende weitere Verwendungszwecke geprüft: Zuweisung an die internationale Klimafinanzierung, Zweckbindung für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Zweckbindung zur Förderung von innovativen Technologien und Prozessen in Unternehmen, Rückverteilung an die direkt betroffenen Branchen oder die Bevölkerung. Aus rechtlicher Sicht liessen sich alle diese Varianten umsetzen. Eine Zuweisung an die internationale Klimafinanzierung oder auch eine Zweckbindung zur Innovationsförderung würden den Regulierungszweck – die Vermeidung von Carbon Leakage – zusätzlich unterstützen.
Aufgrund des sehr geringen Einnahmepotenzials hat sich die Kommission gegen eine Zweckbindung der Erträge oder eine Zuweisung an die internationale Klimafinanzierung entschieden. Zudem sieht die Kommission keinen Bedarf für Abfederungsmassnahmen und sieht somit auch von einer Rückverteilung an die betroffenen Unternehmen oder an die Bevölkerung ab. Die Einnahmen fliessen somit in den Bundeshaushalt.
Es ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren keine fiskalischen Ziele verfolgt. Zweck des Gesetzes mit Lenkungscharakter ist es, Carbon Leakage zu verhindern. Bleiben die Zementimporte aus Ländern ohne Abkommen zur Verknüpfung von Emissionshandelssystemen oder vergleichbare Regelungen gering und damit die Einnahmen aus dem Grenzausgleich niedrig, spricht das für die Wirksamkeit der Regelung. Würden hingegen Zementimporte aus diesen Ländern stark ansteigen und zu hohen Grenzausgleichseinnahmen führen, wäre dies ein Indiz für eine Verfehlung des Zwecks. Dann hätte nämlich eine Verlagerung der Zementproduktion und der damit verbunden Emissionen in Drittländer mit tieferer oder fehlender CO2-Bepreisung stattgefunden. Dies will der Zement-CBAM verhindern. Er ist somit primär als präventives Instrument zu verstehen.