Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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1.2 CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU

Als flankierende Massnahme zum schrittweisen Auslaufen der kostenlosen Emissionsrechte in den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff hat die EU ein CO2-Grenzausgleichssystem («Carbon Border Adjustment Mechanism», CBAM) eingeführt. Es unterstellt Importe dieser Warengruppen einem CO2-Preis. Damit schafft die EU ein gleichwertiges CO2-Preisniveau zwischen inländischen Erzeugnissen und Einfuhren. Dies soll den Produzenten eine faire Wettbewerbssituation gegenüber ausländischen Herstellern gewährleisten und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen eindämmen.

Die EU führt ihren CBAM stufenweise ein. In der Übergangsphase von Oktober 2023 bis Dezember 2025 gilt eine Berichtspflicht: Emissionen, die bei der Herstellung von Importwaren in den sechs erfassten Kategorien entstehen, müssen erfasst und gemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2026 werden Ausgleichszahlungen fällig, also ab dem Zeitpunkt, ab dem die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten schrittweise reduziert wird. Langfristig soll der Anwendungsbereich des CBAM auf weitere EHS-Sektoren ausgeweitet werden.

Am 8. Oktober 2025 hat die EU eine Verordnungsänderung10 beschlossen, mit dem Ziel, die Wirksamkeit ihres CBAM zu verbessern und gleichzeitig die Belastung für kleinere Unternehmen zu reduzieren. Die noch ausstehenden drei Durchführungsrechtsakte sollen bis Ende 2025 von der Europäischen Kommission verabschiedet werden. Zudem wird die Europäische Kommission im Jahr 2026 über das weitere Vorgehen zur geplanten Ausweitung des CBAM beraten.

Aufgrund der Verknüpfung der beiden EHS ist der CO2-Preis in der Schweiz in den vom EHS abgedeckten Sektoren gleich hoch wie in der EU. Deshalb hat die EU entschieden, Waren mit Schweizer Ursprung von ihrem CBAM auszunehmen.11 Ob dies auch in Zukunft der Fall sein wird, hängt insbesondere davon ab, ob die Schweiz und die EU ihre EHS auch künftig äquivalent gestalten.

1.3 Handlungsbedarf und Ziele

Für die Schweiz stellt sich die klimapolitische Frage, wie sie künftig mit dem Risiko einer Verlagerung CO₂-intensiver Produktionsprozesse ins Ausland umgehen will. Entscheidend ist, wie sich dieses Risiko mit der Weiterentwicklung des EHS verändern wird. Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten betrifft die Produktion von Zement, Eisen und Stahl sowie Aluminium. Gemäss der revidierten CO2-Verordnung, die der Bundesrat auf den 1. Januar 2026 in Kraft setzen will, sinkt die kostenlose Zuteilung um 2,5 Prozentpunkte im Jahr 2026 – anschliessend um 5 im

10 Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems, Abl. L vom 17.10.2025.

11 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 97.