Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten
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Art. 6 Meldepflicht
Abs. 1: Die Meldepflicht ist das Kernstück des Vollzugs der Grenzausgleichsabgabe. Sobald eine Warenverantwortliche den allfälligen Schwellenwert gemäss Artikel 3 Absatz 2 überschreitet, wird sie zur ausgleichspflichtigen Person und für die volle Menge der im entsprechenden Kalenderjahr importierten Waren melde- und ausgleichspflichtig. In der entsprechenden Deklaration hat sie alle für die Bemessung der Grenzausgleichsabgabe notwendigen Angaben zu machen. Die Meldung erfolgt einmal pro Jahr bis zu einem vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt. Sie umfasst die geforderten Angaben bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr.
Abs. 2: Die Angaben in der Deklaration müssen möglichst auf den effektiven Treibhausgasemissionen beruhen. Im Zementsektor dürfte dies in der Regel möglich sein. Sollten die tatsächlichen Daten nicht verfügbar sein, beispielsweise aufgrund mangelnder Mitwirkung der Produzenten, so sind die Standardwerte zu verwenden, welche der Bundesrat vorgibt. Hat der Bundesrat für gewisse Angaben keine Standardwerte bestimmt (z.B. für Angaben nach Artikel 5 Absatz 3), so können nur Angaben basierend auf effektiven Daten eingereicht werden. Andernfalls wird der entsprechende Faktor bei der Berechnung der Höhe der Grenzausgleichsabgabe nicht berücksichtigt.
Abs. 3: Die Meldungen müssen ausschliesslich über das Informationssystem nach Artikel 12 eingereicht werden.
Abs. 4: Ausser den Standardwerten für die relevanten Treibhausgasemissionen kann der Bundesrat auch Standardwerte für die Anrechenbarkeit von bereits bezahlten Beträgen nach Artikel 5 Absatz 3 festlegen. Standardwerte können den Vollzug effizienter machen. Jedoch muss für die ausgleichspflichtigen Personen immer die Möglichkeit bestehen, die tatsächlichen Daten zu deklarieren. Neben den Regelungen der EU kann der Bundesrat auch weitere relevante internationale Standards berücksichtigen.
Abs. 5: Von einer standardmässig geforderten Verifizierung der einzureichenden Meldungen wird zugunsten eines schlanken Vollzugs abgesehen. Bei fehlender Nachvollziehbarkeit der Angaben oder aus anderen Gründen kann das BAFU aber jederzeit verlangen, dass die Angaben auf Kosten der ausgleichspflichtigen Person verifiziert werden. Die Verifikation hat durch eine vom BAFU bezeichnete Stelle zu erfolgen.
Abs. 6: Für die Zustellung von nicht elektronisch zustellbaren Verfügungen durch die vollziehenden Behörden ist ein Zustelldomizil in der Schweiz erforderlich.
Art. 7 Veranlagung und Bezug der Grenzausgleichsabgabe
Abs. 1: Nach Prüfung und allenfalls Verifizierung der eingereichten Meldungen nach Artikel 6 veranlagt das BAFU die Grenzausgleichsabgabe in der nach Anhang 2 berechneten Höhe in Form einer Verfügung.
Abs. 2: Das BAFU bezieht die Abgabe. Die Einnahmen fliessen in den allgemeinen Bundeshaushalt. Die Fälligkeit der Abgabeforderung tritt mit Zustellung der Veranlagungsverfügung ein.