Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten
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Übersicht
In den kommenden Jahren ist damit zu rechnen, dass sich die CO2-Kosten bei der Zementproduktion erhöhen. Damit steigt das Risiko, dass Produktionsprozesse und die damit verbundenen Emissionen in Länder mit tieferem Ambitionsniveau beim Klimaschutz verlagert werden. Mit ihrer Vorlage will die Kommission für Umwelt,
Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) dieses Risiko mindern, in-
dem sie einen CO2-Grenzausgleich für Zementwaren einführt.
Ausgangslage
Um die Dekarbonisierung der Industrie voranzubringen, verschärft die Schweiz die Regeln ihres Emissionshandelssystems (EHS). Insbesondere wird die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten schrittweise reduziert. Die Anpassungen erfolgen im Einklang mit der Europäischen Union (EU) und sichern die seit 2020 bestehende Verknüpfung der beiden Systeme.
Die Verringerung der kostenlosen Zuteilung im EHS erhöht einerseits den Anreiz, auf emissionsarme Technologien umzusteigen, birgt andererseits aber das Risiko von sogenanntem «Carbon Leakage»: Treibhausgasintensive Produktionsprozesse könnten in Drittländer mit weniger strikten Klimaschutzmassnahmen verlagert werden. In der Zementindustrie ist dieses Risiko vergleichsweise hoch, da der Anteil der CO2-Kosten an den Gesamtkosten gross ist. Eine Produktionsverlagerung, auch in Form von Marktanteilsverlusten gegenüber ausländischen Anbietern, würde zu einer Schwächung der heimischen Industrie führen und Emissionen in andere Länder verschieben. Falls dort mit höherer Emissionsintensität produziert wird, würde der globale Treibhausgasausstoss ansteigen, was den klimapolitischen Bestrebungen der Schweiz zuwiderliefe. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass für den Zementsektor eine flankierende Massnahme zur Verringerung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten notwendig ist, um das Carbon-Leakage-Risiko zu reduzieren.
Inhalt der Vorlage
Mit der Vorlage will die Kommission einen CO₂-Grenzausgleich auf Importe von Zementwaren einführen, der die Differenz zwischen den Schweizer CO2-Kosten und geringeren oder gar nicht vorhandenen CO₂-Kosten in Drittländern kompensiert. Die EU hat als Abfederungsmassnahme zu den Anpassungen in ihrem EHS bereits einen CO2-Grenzausgleich eingeführt. Im Unterschied zum Vorschlag der Kommission umfasst der Grenzausgleich der EU neben Zement aber noch weitere Warengruppen (Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff).
Ausgenommen vom schweizerischen CO2-Grenzausgleich für Zementwaren sind Waren mit Ursprung in der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), da dort gleichwertige Vorgaben gelten. Weitere Ausnahmen sind möglich, insbesondere für die Einfuhr kleiner Mengen. Der Vollzug ist schlank ausgestaltet: Importeure müssen jährlich die Treibhausgasemissionen melden, die bei Herstellung der eingeführten Zementwaren und ihrer Vorprodukte entstanden sind. Auf dieser Basis wird eine Grenzausgleichsabgabe erhoben, die grundsätzlich dem Preis für Emissionsrechte im EHS entspricht. Bereits im Ausland bezahlte CO2-Abgaben werden