Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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Abs. 5: Zuletzt überträgt dieser Absatz die Detailregelung für die übrigen Personendaten und Daten juristischer Personen dem Bundesrat.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen und Strafverfolgung

Art. 14 Hinterziehung der Grenzausgleichsabgabe

Abs. 1: Bei der Hinterziehung der Grenzausgleichsabgabe handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die möglichen Tathandlungen sind beispielhaft aufgeführt, aber nicht abschliessend. Der Erfolg der Tat liegt darin, dass dem Bund Abgaben vorenthalten werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund falscher Angaben der ausgleichspflichtigen Person eine zu tiefe Abgabe verfügt wird oder gar keine Verfügung ergeht, weil falsche Angaben zur eingeführten Ware oder ihrem Ursprung gemacht wurden.

Abs. 2: Die versuchte Hinterziehung liegt nahe an der Gefährdung. Einen fahrlässigen Versuch der Hinterziehung gibt es jedoch nicht.

Abs. 3: Hingegen ist Fahrlässigkeit bei Vollendung des Delikts strafbar. Im Vergleich zur vorsätzlich begangenen Hinterziehung ist der Strafrahmen tiefer angesetzt. Wird eine Abgabenhinterziehung arglistig begangen, so kommt Artikel 14 VStR34 zum Zug (Leistungs- und Abgabebetrug).

Art. 15 Gefährdung der Grenzausgleichabgabe

Abs. 1: Die Gefährdung der Ausgleichspflicht ist als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet und vollendet, sobald eine der beschriebenen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a-d ausgeführt ist. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar. Die maximale Bussenhöhe beträgt 10 000 Schweizer Franken. Der wesentliche Unterschied zur Hinterziehung der Grenzausgleichsabgabe liegt aber darin, dass dem Gemeinwesen die Abgabe nicht entgeht. Der objektive Tatbestand ist zeitlich erfüllt, wenn das Anmeldeverfahren abgeschlossen, eine Berichtigung nicht mehr möglich ist, die Abgabe aber noch nicht verfügt wurde oder wenn der Veranlagungsprozess durch ein pflichtwidriges Verhalten gestört wird.

Abs. 2: Die Strafandrohung erhöht sich bei Rückfall oder schweren Fällen, zum Beispiel bei systematischer Vorgehensweise, wobei jeweils der Einzelfall zu betrachten ist.

Art. 16 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Abs. 1: Dieser Absatz erklärt das VStrR anwendbar, womit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen nach diesem Gesetz einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen werden.

Abs. 2: Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung liegt beim BAFU.

34 SR 313.0