Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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Die Rechtmässigkeit des EU-CBAM kann vor Abschluss des WTO-Streitbeilegungsverfahrens nicht abschliessend beurteilt werden.22 Ganz grundsätzlich hängt eine Vereinbarkeit mit den WTO-Bestimmungen von der konkreten Ausgestaltung des Grenzausgleichs ab.

1.4 Geprüfte Alternativen und Erwägungen der Kommission

Die Kommission hat verschiedene Ansätze zur Reduktion des Carbon Leakage-Risikos geprüft. Eine Option war, in Anlehnung an die EU einen CBAM für sechs Sektoren (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff) einzuführen. Von einer solchen breiten Einführung sah sie mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen Effekte ab: Ein CO2-Grenzmechanismus nach EU-Modell würde alle Unternehmen betreffen, die Eisen, Stahl, Aluminium oder Dünger importieren. Für sie fielen direkte Kosten des CO2-Grenzausgleichs sowie administrativer Aufwand an. Insbesondere exportorientierte Unternehmen, die importierte Vorprodukte verarbeiten, würden erheblich belastet und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit bedroht.

Diese Beeinträchtigung zahlreicher Akteure in mehreren Sektoren der Schweizer Wirtschaft erachtet die Kommission angesichts des geringen erwarteten Nutzens als unverhältnismässig. Bei der Produktion von Stahl und Aluminium sieht sie keine Verlagerungsgefahr infolge der CO2-Bepreisung. Im Bereich Düngemittel bestehen in der Schweiz keine Produktionsanlagen, die dem EHS unterstellt sind und damit verlagerungsgefährdet sein könnten. Auch die Schweizer Stromproduktion ist nicht verlagerungsgefährdet, aufgrund der wenig bedeutenden Importen von fossil produziertem Strom. Mit Wasserstoff – der letzten Kategorie im EU-CBAM – findet bislang kaum Handel statt. Ein CBAM, der der Vermeidung von Carbon Leakage dient, ist in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff daher nicht erforderlich. Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Kommission einzig im Zementsektor. Vor diesem Hintergrund hat sie ihr Gesetzgebungsvorhaben nicht am EU-CBAM ausgerichtet.

Die Kommission hat auch darüber diskutiert, ob statt einem Grenzausgleichsmechanismus andere Instrumente die möglichen Wettbewerbsnachteile der Schweizer Zementindustrie kompensieren könnten. Im Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) ist die Förderung neuartiger Technologien und Prozesse verankert (Art. 6). Auch emissionsintensive Industrieanlagen könnten von dieser Finanzhilfe profitieren, für die bis 2030 insgesamt 1,2 Milliarden Franken zur Verfügung stehen. Ergänzend ermöglicht es das CO2-Gesetz, einen Teil der Erlöse aus den Versteigerungen von Emissionsrechten im EHS für Dekarbonisierungsmassnahmen in EHS-Anlagen zu verwenden (Art. 37b).

22 Vgl. dazu: Thomas Cottier, Ilaria Espa, Kateryna Holzer (2022): Rechtsgutachten zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus in der Schweiz, im Auftrag des BAFU; Andreas Zumbach (2023): Das CO-Grenzausgleichssystem der EU, in: Jusletter, 4. September 2023; Laurie Durel (2024): Border carbon adjustment compliance and the WTO: the interactional evolution of law, in: Journal of International Economic Law, 27/1, S. 18-40.