Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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Art. 5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Grenzausgleichsabgabe

Abs. 1: Die Ausgleichspflicht umfasst sinngemäss die direkten und indirekten Emissionen, welche bei der Produktion der eingeführten Waren und ihrer relevanten Vorläuferstoffe entstandenen sind. Bei Waren mit relevanten Vorläuferstoffen handelt es sich um sogenannte komplexe Waren, während die Waren ohne relevante Vorläuferstoffe als einfache Waren gelten. Als relevanter Vorläuferstoff gilt eine Ware, welche selbst Ware nach Anhang 1 ist. So ist Zementklinker der relevante Vorläuferstoff von Zement. Wird somit Zement in den freien Verkehr eingeführt, so sind sowohl die bei der Produktion des eigentlichen Zements als auch die bei der Produktion des dafür notwendigen Zementklinkers angefallenen Treibhausgasemissionen ausgleichspflichtig (Bst. b).

Der auf das EHS bezogene Faktor in Buchstabe c stellt sicher, dass ausländische Waren gegenüber den inländischen Waren nicht benachteiligt werden. Das wäre dann der Fall, wenn die gesamte Menge an emittierten Treibhausgasemissionen ausgleichspflichtig wäre, während in der Schweiz dafür teilweise Emissionsrechte kostenlos zugeteilt würden. Über diesen Faktor wird auch das Zusammenspiel des «Phase-out» der kostenlosen Zuteilungen im EHS ab 2026 und des «Phase-in» der Ausgleichspflicht koordiniert.

Buchstabe d bezweckt, dass eingeführte Waren im Hinblick auf ihre Treibhausgasemissionen preislich gleich behandelt werden wie inländisch produzierte Waren im EHS. Der jährliche Durchschnittspreis wird dabei gestützt auf die effektiven Preisentwicklungen auf dem Primärmarkt der EU für Emissionsrechte gebildet.

Abs. 2: Die Berechnung der Abgabehöhe erfolgt nach der Formel in Anhang 2.

Abs. 3: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Importeure für die Treibhausgasemissionen der eingeführten Waren nicht mehrfach bezahlen müssen. Bereits vor der Einfuhr bezahlte Beträge können daher von der Ausgleichspflicht abgezogen werden. In Betracht kommen grundsätzlich nur staatliche Vorschriften, wie CO2-Steuern oder Leistungen im Rahmen von verpflichtenden Emissionshandelssystemen, die zu bezifferbaren Beträgen pro ausgestossene Einheit an CO2-Äquivalenten führen. Freiwillige Massnahmen, beispielsweise unternehmensinterne CO2-Preise, sind nicht abzugsfähig. Falls der bereits bezahlte abzugsfähige Betrag grösser oder gleich der Schuld nach diesem Gesetz ist, so beträgt die Ausgleichspflicht Null. Es werden keine Beträge ausbezahlt. Angerechnet werden zudem nur effektiv geschuldete Nettobeträge, bei welchen beispielsweise kostenlos zugeteilte Emissionsrechte oder Rückerstattungen durch den erhebenden Staat bereits berücksichtigt wurden.

Abs. 4: Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung der Grenzausgleichsabgabe. Dazu gehört beispielsweise die Festlegung der Methodik für die Ermittlung der Faktoren nach Absatz 1. Zudem soll der Bundesrat die vom Gesetz erfassten Treibhausgase bezeichnen. Beim Zementsektor ist derzeit nur Kohlendioxid (CO2) relevant. Bezüglich der relevanten Vorläuferstoffe weist Zement (Zolltarifnummern 2523.2100, 2523.2900 und 2523.9000) beispielsweise den Zementklinker als relevanten Vorläuferstoff auf.

Abs. 5: Mit der Publikation der Preise ist für die ausgleichspflichtigen Personen jederzeit einsehbar, welcher Preis zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren für die Ausgleichspflicht relevant ist.