Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll die Zunahme von Treibhausgasen verhindern, die aufgrund der Verlagerung der Produktion von Zementwaren ins Ausland entstehen kann. Die Verhinderung von Carbon Leakage steht im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris27, wonach die Schweiz einen Beitrag zur Begrenzung der globalen Erwärmung zu leisten hat.

Art. 2 Geltungsbereich

Abs. 1: Anhang 1 führt die Waren auf, welche diesem Gesetz unterliegen. Erfasst sind nur Waren des Zementsektors. Die Abdeckung innerhalb des Zementsektors entspricht jener des EU-CBAM.

Abs. 2: Das Gesetz gilt nicht für Waren mit Ursprung in Staaten, welche vom Abkommen der Schweiz mit der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme28 erfasst sind, da die mit der Produktion verbundenen Treibhausgasemissionen in diesen Staaten gleich bepreist sind wie in der Schweiz. Derzeit betrifft dies neben Waren mit Ursprung in der Schweiz und der EU auch Waren mit Ursprung in den EWR/EFTA-Staaten.

Abs. 3: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, weitere Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen, wenn die Schweiz mit diesen Staaten Vereinbarungen zur Belastung oder Begrenzung der Produktion abgeschlossen hat oder wenn die EU mit weiteren Staaten zum Beispiel eine Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme vereinbart hat.

Abs. 4: Die Einschränkung des Geltungsbereiches des Gesetzes macht eine Definition des Warenursprungs erforderlich. Diese soll sich an den Ursprungsregeln des EU-CBAM29 orientieren. Damit wird eine Parallelität gewährleistet zwischen den Ausnahmen, die in diesem Gesetz für Zementwaren mit Ursprung in Staaten gemäss Absatz 2 gewährt werden und der Ausnahme, die Waren mit Ursprung in der Schweiz im Rahmen des EU-CBAM geniessen. Zudem soll mit den Ursprungsregeln sichergestellt werden, dass Klinker aus Drittstaaten, der in Staaten gemäss Absatz 2 importiert und im Veredelungsverkehr als Zement in die Schweiz exportiert wird, nicht unter die gewährten Ausnahmen fällt. Der Bundesrat berücksichtigt mögliche Entwicklungen beim EU-CBAM und passt die Ursprungsregeln gegebenenfalls an. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand schlägt die Kommission vor, dass die Schweiz dieselben Ursprungsregeln anwendet wie die EU in ihrem CBAM, d. h. die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU30.

27 SR 0814.012

28 SR 0.814.011.268

29 Verordnung (EU) 2023/956, Art. 2 Abs. 5.

30 Derzeit sehen diese Regeln Folgendes vor: 2507 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton, auch gebrannt - gebrannt: Wechsel zu dieser Teilposition von jeder anderen Teilposition dieser Position