Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten
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Art. 5 Abs. 4
Der Bundesrat hat die Einzelheiten der Berechnung der Ausgleichspflicht zu regeln sowie die betroffenen Treibhausgase, die relevanten Vorläuferstoffe und die Massnahmen, die zu abzugsfähigen Beträgen berechtigen, festzulegen. Alle diese genannten Parameter zur Festlegung der Höhe der Ausgleichspflicht müssen sich in ein internationales Umfeld und sich verändernde Rahmenbedingungen in der EU und Drittstaaten einfügen. Mit Verordnungsrecht kann auf diese Entwicklungen flexibler reagiert werden.
Art. 6 Abs. 4
Die Festlegung von Standardwerten ist komplex und erfolgt nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit internationalen Standards sowie in Anlehnung an die Bestimmungen zum EU-CBAM. Auch hier erfordern ein dynamisches internationales Umfeld und die Regulierungsabsichten der EU die Möglichkeit, flexibel auf die entsprechenden Entwicklungen reagieren zu können.
Art. 12 Abs. 1
Der Bundesrat bezeichnet die Behörde, welche das Informationssystem für die Abwicklung der Verfahren nach diesem Gesetz betreibt. Da derzeit nicht abschliessend entschieden ist, über welches Informationssystem dies geschehen soll, wird dessen Bezeichnung dem Bundesrat überlassen.
Art. 13 Abs. 5
Der Bundesrat erhält die Kompetenz, weitere Parameter der Datenbearbeitung von Personendaten und Daten juristische Personen festzulegen. Weil die genauen Details im Ablauf des Vollzugs noch nicht restlos geklärt sind und sich aufgrund der Anpassungen von Datenbearbeitungssystemen auch ändern können, kann durch die Delegation an den Bundesrat entsprechend flexibler und zeitnaher reagiert werden.
6.8 Datenschutz
Die durchgeführte Risikovorprüfung ergab, dass die geplante Datenbearbeitung voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt. Auf die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung kann daher verzichtet werden. Personendaten (Name, Emailadresse, Geschäftsnummer) werden vorwiegend als Kontaktangaben zu den ausgleichspflichtigen Personen verwendet, bei welchen es sich wohl ausschliesslich um Unternehmen handeln wird. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in allfälligen Strafverfahren erfolgt nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, welches dieser Erlass als anwendbar erklärt.