Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten
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kel 49 der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 200633. Als Sicherheitsleistungen kommen beispielsweise die Barhinterlegung, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen oder Bankgarantien in Frage. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der Höhe des Riskos zu entsprechen und wird sich an der durchschnittlich pro Kalenderjahr eingeführten Warenmenge durch die ausgleichpflichtige Person orientieren oder am Betrag, mit welchem sich die ausgleichspflichtige Person in Verzug befindet.
Abs. 3: Da eine weitere Einfuhr ohne Sicherheitsleistung verhindert werden soll, kann das BAFU das BAZG anweisen, die Sicherheitsleistung direkt bei der Einfuhr einzuziehen.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 12 Informationssystem
Abs. 1: Für die Einreichung der Meldungen nach Artikel 6, die Ausstellung von Verfügungen und die Kommunikation mit den ausgleichspflichtigen Personen sowie für die Erfüllung weitere Aufgaben nach diesem Gesetz, bedarf es eines einheitlichen Informationssystems. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob dazu ein bereits bestehendes System erweitert und genutzt werden kann oder ob es einer Neuentwicklung bedarf.
Abs. 2: Für die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sorgt der Bundesrat.
Abs. 3: Die für das Informationssystem zuständige Bundesbehörde hat bezüglich der Unterzeichnung elektronischer Eingaben ein Ermessen, wie die Bestätigung der Angaben durch die betroffenen Personen zu erfolgen hat.
Art. 13 Datenbearbeitung
Abs. 1: Diese Norm zum Datenschutz stellt die rechtliche Grundlage dar, damit das BAFU die Daten juristischer Personen und Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten wie Daten über verwaltungs- und strafrechtlich Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten darf. Die Bearbeitung darf nur im Umfang und zu dem Zwecke erfolgen, wie es für die vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
Abs. 2: Das BAFU verwendet die Daten des BAZG für Kontrollzwecke, insbesondere um die Ausgleichspflicht der Waren nach Anhang 1 abzuklären.
Abs. 3: Das BAFU wiederum stellt im Rahmen einer Sicherstellung gemäss Artikel 11 dem BAZG die für deren Einziehung notwendigen Daten zur Verfügung.
Abs. 4: Dieser Absatz bestimmt die Aufbewahrungsfrist von besonders schützenswerten Personendaten und besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen auf Gesetzesstufe.
33 SR 611.01