Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht weder Finanzhilfen noch Subventionen vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 164 Absatz 2 BV legt fest, dass das Bundesgesetz die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen vorsehen kann, soweit die Verfassung dies nicht ausschliesst. Die Delegationsnorm hat Gegenstand, Umfang und Leitlinien der delegierten Regelung zu umschreiben. Solche Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehen, sind im Folgenden erläutert:

Art. 2 Abs. 3

Diese Norm gibt dem Bundesrat die Kompetenz, weitere Staaten als Ursprungsländer von Waren nach Anhang 1 von der Ausgleichspflicht auszunehmen. Die Delegation ermöglicht flexibles und zeitnahes Handeln in einem dynamischen internationalen Umfeld.

Art. 2 Abs. 4

Der Bundesrat wird beauftragt, die Ursprungsregeln festzulegen. Die Vereinbarkeit mit den Ursprungsregeln des EU-CBAM ist dabei zentral. Die von Norwegen und dem Vereinigten Königreich entwickelten CBAM sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen diesen Ländern und der EU. Sollten diese Entwicklungen Auswirkungen auf die Ursprungsregeln zum EU-CBAM haben, so muss auf solche Regulatorien möglichst flexibel reagiert werden können. Zudem ist der Bundesrat auch aufgrund des technischen Charakters der Ursprungsregeln für deren Festlegung zuständig.

Art. 3 Abs. 2

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, weitere Ausnahmen von der Ausgleichspflicht vorzusehen, insbesondere bei geringen Warenmengen. Die relevante Warenmenge für einen allfälligen Schwellenwert kann bei fortschreitenden technologischen Entwicklungen oder einer Änderung des Handelsvolumens Anpassungen erfordern. Mit der Delegation an den Bundesrat kann darauf flexibler reagiert werden.