Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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Art. 8 Nachforderung

Das BAFU kann innert Jahresfrist auf eine Veranlagungsverfügung zurückkommen, wenn es feststellt, dass infolge eines Irrtums seitens der Behörde eine Abgabe gar nicht oder zu tief erhoben wurde. Die Jahresfrist ist eingehalten, wenn die Nachforderung dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Jahres ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung angekündigt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweislast wird dies in schriftlicher Form zu erfolgen haben.

Art. 9 Verjährung

Abs. 1: Die relative Verjährungsfrist der Abgabeschuld beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist, wobei sich die Fälligkeit nach Artikel 7 Absatz 2 richtet.

Abs. 2: Durch Unterbrechung und Stillstand (Abs. 3), verlängert sich die Verjährungsfrist maximal bis 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabeschuld entstanden ist (Abs. 4). Vorbehalten bleiben zudem längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 197432 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).

Art. 10 Mitwirkungspflichten

Abs. 1: Der Artikel ermächtigt die Vollzugsbehörden, jederzeit die korrekte Umsetzung des CO2-Grenzausgleichs zu kontrollieren.

Abs. 2: Die Mitwirkungspflicht betrifft vor allem die ausgleichspflichtigen Personen. Sie betrifft jedoch auch Warenverantwortliche, welche Waren nach Anhang 1 einführen und dabei unter dem vom Bundesrat allenfalls festgelegten Schwellenwert nach Artikel 3 Absatz 2 bleiben. Weiter besteht eine Mitwirkungspflicht für die übrigen mit der Einfuhr der Waren betrauten Personen.

Abs. 3: Informationen und Daten, die für die Kontrolle und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften notwendig sind, müssen den Vollzugsbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Vollzugsbehörden können auch jederzeit angemeldete oder unangemeldete Kontrollen der eingeführten Waren vornehmen.

Art. 11 Sicherstellung von Forderungen

Abs. 1: Befindet sich eine ausgleichspflichtige Person mit der Begleichung bereits rechtskräftiger Forderungen in Verzug, so kann durch Verlangen einer Sicherstellung für noch nicht fällige oder noch nicht rechtskräftige Forderungen aus dem CO2- Grenzausgleich das Ausfallrisiko für Ausgleichforderungen aus weiteren Einfuhren von Waren nach Anhang 1 reduziert werden. Die bereits rechtskräftigen Forderungen sind bei Zahlungsverzug auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Abs. 2: Die Sicherstellung ist in Form einer Sicherheitsleistung zu leisten, deren Höhe und Form sich auf Vorgaben stützt, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 erlassen hat. Diese finden sich in Arti-

32 SR 313.0