Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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eines CO2-Grenzausgleichs entstünde zusätzliche Bürokratie, die sich angesichts des aus ihrer Sicht bescheidenen Nutzens nicht rechtfertigen lasse.

3 Grundzüge der Vorlage

Der Schweizer CBAM für Zement wird in einem neuen Spezialgesetz verankert, dem Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2- GAZG). Zentrales Element ist die Ausgleichspflicht für Importeure: Auf den CO2- Ausstoss importierter Zementwaren ist ein Ausgleich zu entrichten, der die Preisdifferenz zum inländischen CO₂-Preis behebt. Damit wird angestrebt, dass für Zementwaren in der Schweiz ein einheitlicher CO2-Preis gilt – unabhängig davon, ob sie im Inland hergestellt oder importiert wurden.

Für den Grenzausgleich sind die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen massgeblich, die bei der Herstellung der importierten Waren und ihrer Vorläuferstoffe entstanden sind. Importeure müssen grundsätzlich die tatsächlichen Emissionen deklarieren. Diese werden mit dem Preis eines EHS-Emissionsrechts multipliziert. Ein allfälliger im Ausland bereits entrichteter CO₂-Preis wird angerechnet. Zudem wird die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an inländische Produzenten berücksichtigt, damit Importe gegenüber der inländischen Produktion nicht benachteiligt werden. Im EU-CBAM gelten für die Berechnung des CO2-Grenzausgleichs auf Zementwaren dieselben Grundsätze.

3.1 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt ausschliesslich für die Einfuhr von Zementwaren. Betroffen sind sechs Zolltariflinien. Sie entsprechen der EU-Warenliste für den CBAM-Sektor Zement. Innerhalb des Zementsektors deckt das Gesetz damit denselben Geltungsbereich ab wie die EU. Der zentrale Unterschied zum EU-System ist, dass der Schweizer CBAM nur Zementwaren erfasst, während die EU insgesamt sechs Sektoren (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff) dem CBAM unterstellt.

Der Schweizer Zement-CBAM gilt nicht für Waren mit Ursprung in der EU oder in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Durch die Verknüpfung des Schweizer EHS mit jenem der EU ist eine gleichwertige CO2-Bepreisung sichergestellt. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten sind auch Norwegen, Island und Liechtenstein Teil des EU-EHS. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, unter gewissen Bedingungen weitere Staaten vom Gesetz auszunehmen. Zudem soll der Bundesrat Importeure, die nur kleine Mengen an Zementwaren einführen, von der Regelung ausnehmen können. Ausgleichpflichtig wird also nur, wer mit seinen Importen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. In der EU liegt dieser ab 2026 bei 50 Tonnen Warengewicht pro Jahr.26

26 Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems, Abl. L vom 17.10.2025, S. 24.