Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 30 Seiten

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2. Abschnitt: Grenzausgleichsabgabe

Art. 3 Grundsatz

Abs. 1: Zur Umsetzung des CO2-Grenzausgleichs erhebt der Bund eine Grenzausgleichabgabe auf Waren nach Anhang 1, die in das Zollgebiet verbracht werden und dort für den freien Verkehr bestimmt sind. Das Zollgebiet umfasst neben dem schweizerischen Staatsgebiet auch die Zollanschlussgebiete und somit das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Für das Auslösen des CO2-Grenzausgleichs ist nur die definitive Einfuhr in das Zollgebiet relevant. Demnach erfasst das Gesetz nur Waren, die nach der Warenbestimmung der «Einfuhr in den freien Verkehr» nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 202531 (BAZG-VG) für die definitive Einfuhr vorgesehen sind. Damit können Waren in den Wirtschaftskreislauf der Schweiz gelangen. Ausländische Waren («Waren des nicht freien Verkehrs») werden zu inländischen Waren («Waren des freien Verkehrs»), über die im Zollgebiet frei verfügt werden kann. Waren, welche einer anderen Warenbestimmung zugeführt werden, wie beispielsweise die aktive oder die passive Veredelung oder die Durchfuhr, fallen nicht unter dieses Gesetz.

Abs. 2: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, Ausnahmen für geringe Warenmengen vorzusehen. Ein allfälliger Schwellenwert sollte sich am Grundsatz ausrichten, dass mit der kleinsten Menge ausgleichspflichtiger Personen die grösste Menge eingeführter Treibhausgasemissionen erfasst werden kann. Die EU hat gestützt auf diesen Grundsatz einen Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Importeur (über alle CBAM-Güter) vorgesehen.

Abs. 3: Im grenzüberschreitenden Warenverkehr entsteht die Abgabeschuld grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung nach Artikel 20 Absatz 1 BAZG-VG verbindlich wird. Dies ist dann der Fall, wenn die elektronisch vorgenommene Warenanmeldung aktiviert wird oder wenn die in einer anderen zugelassenen Form vorgenommene Warenanmeldung durch das BAZG angenommen wurde. Dies gilt auch für die Entstehung der Grenzausgleichspflicht.

Art. 4 Ausgleichspflichtige Personen

Die ausgleichspflichtigen Personen haben die Grenzausgleichsabgabe zu leisten. Es sind dies die Warenverantwortlichen gemäss der Definition des BAZG-VG, was in erster Linie die natürlichen oder juristischen Personen sind, in deren Namen oder auf deren Rechnung die Waren eingeführt werden.

oder von jeder anderen 4-stelligen Position des Harmonisierten Systems. - andere: Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Mineralien dieser Teilposition in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen werden. 2523 Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt: Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen 4-stelligen Position des Harmonisierten Systems.

31 SR…