Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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Art. 2
Artikel 2 wird um die Absätze 3 und 4 ergänzt (bisher Abs. 1 und 2 von Art. 14) und die Sachüberschrift wird angepasst. Die Ausgliederung von PostFinance ist vollzogen, da- her können die entsprechenden Schlussbestimmungen aufgehoben werden. Da die Artikel 14 Absätze 1 und 2 neben der Ausgliederung von PostFinance auch deren Zu- ständigkeit für Finanzdienstleistungen sowie die Beteiligung der Post an PostFinance auf Stufe Gesetz regeln, sind sie beizubehalten. Sie werden minim umformuliert und in Artikel 2 Absätze 3 und 4 verschoben. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
Art. 3
Der Zweckartikel stellt die rechtliche Grundlage für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Post dar. Die Zweckumschreibung in Art. 3 POG konkretisiert den verfassungsrechtli- chen Begriff des Postwesens und steckt den Rahmen für alle Tätigkeiten der Post ab, das heisst sowohl für die Tätigkeiten im Bereich der Grundversorgung, die im Postge- setz im Detail geregelt sind, als auch für Tätigkeiten ausserhalb der Grundversorgung, den sogenannten selbstgewählten Tätigkeiten. Artikel 3 Absatz 1 POG knüpft bei den verschiedenen Grundversorgungsaufträgen gemäss Postgesetz an. Dort wird der Auf- trag der Post in Artikel 13 ff. und Artikel 32 PG näher umschrieben. Eine Anpassung der Grundversorgungsaufträge im PG kann somit auch Auswirkungen auf die Zuläs- sigkeit von Tätigkeiten gemäss Zweckartikel haben.
Artikel 92 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)11 formuliert einen Leistungsauftrag an den Bund, der heute per Gesetz an die Post delegiert wird, und begründet eine um- fassende Bundeskompetenz. Dadurch wird die grundsätzliche Verantwortung des Bundes für das Post- und Fernmeldewesen deutlich gemacht. Angestrebt wird damit die ausreichende, preiswerte und in allen Landesgegenden verfügbare Grundversor- gung mit Postdiensten.12 Die Botschaft von 2009 zum PG führt aus, dass die Dienst- leistungen in der postalischen Grundversorgung laufend den Kundenbedürfnissen und der technologischen Entwicklung anzupassen sind.13 Seit der Bundesstaatsgrün- dung hat sich aufgrund des technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels das Verständnis desjenigen Bereichs, der den Begriff des «Postwesens»
ausmache, stetig erweitert. Dem Bundesgesetzgeber steht bei der Konkretisierung des Begriffs des «Postwesens» ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu.14
11 SR 101
12 Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 20 zu Art. 92.
13 Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBl 2009 5181, 5188.
14 Stöckli, Kurzgutachten betreffend Unternehmenszweck der Schweizerischen Post AG, S. 7.