Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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kartellgesetzliche Regelung für die Zulassung bzw. den Vollzug von Unternehmenszu- sammenschlüssen (Art. 34 KG) sowie an die Regelung zum Prüfverfahren im IPG33 (Art. 9 Abs. 1) an.

Die Einhaltung der dreimonatigen Frist hängt jedoch massgeblich von der tatsächlichen Kooperation der Post ab. So können insbesondere allfällig verspätete Auskünfte sei- tens der Post das Verfahren erheblich verzögern. Derartige, nicht von der PostCom zu vertretende Verzögerungen sollen nicht zu einer Verkürzung der dreimonatigen Prü- fungsfrist für die PostCom führen. Diese kann deshalb bei durch die Post verantworte- ten Verfahrensverzögerungen eine entsprechende Verlängerung der Prüfungsfrist an- ordnen. Ansonsten ist die PostCom jedoch nicht befugt, die Prüfungsfrist von sich aus zu verlängern (in Anlehnung an Art. 33 Abs. 3 KG34 und Art. 9 Abs. 2 IPG).

Erfolgt weder ein Genehmigungsentscheid (bzw. Ablehnungsentscheid) noch eine Feststellungsverfügung der PostCom, gilt der Erwerb implizit als genehmigt.

Art. 4c Abs. 6

Diese Bestimmung regelt die Folgen im Falle eines rechtswidrigen Vorgehens durch die Post, namentlich bei Verletzung der Meldepflicht, beim Vollzug eines von der Post- Com untersagten Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung, der Erwirkung einer Ge- nehmigung durch falsche Angaben oder der Verletzung von Auflagen (in Anlehnung an Art. 37 und 38 KG). In erster Linie soll damit sichergestellt werden, dass der Unterneh- menszweck gemäss Art. 3 POG eingehalten wird. Die PostCom kann deshalb Mass- nahmen zur Wiederherstellung der Einhaltung des Unternehmenszwecks anordnen oder eine bereits erfolgte Genehmigung widerrufen. Eine Rückabwicklung des Erwerbs soll nur als ultima ratio angeordnet werden, wenn der rechtmässige Zustand nicht durch andere Massnahmen oder Auflagen erreicht werden kann. Ihr stehen insbesondere die Durchsetzungsinstrumente gemäss Art. 24 und 25 PG zur Verfügung (vgl. Anhang bzw. Änderung des PG).

Zudem können bei Bedarf auch die Mittel der Public Corporate Governance des Bun- des (insbesondere Sanktionsmöglichkeiten gemäss CG-Leitsatz 22b, Interventions- möglichkeit des Parlaments gemäss Art. 28 Abs. 1bisBst. b Ziff. 2 ParlG) ergriffen wer- den.

Art. 13 bis 15

Die Schlussbestimmungen betreffen die Umwandlung der Rechtsform der Post, die Ausgliederung der PostFinance, Übergangsregelungen sowie Vorgaben zur Inkraftset- zung. Bis auf die Absätze 1 und 2 von Artikel 14, die in Artikel 2 verschoben werden,

33 BBl 2026 31

34 BBl 1995 I 468, S. 609