Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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wird ein in sich geschlossenes System zur Überprüfung der Zweckkonformität der Tä- tigkeiten der Post im Rahmen des Erwerbs von Beteiligungen geschaffen.

Die neue Aufgabe der PostCom zur Überprüfung der Zulässigkeit des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung der Post wird bei den Aufgaben der PostCom in Artikel 22 Absatz 2 PG als Buchstabe n ergänzt (vgl. Anhang).

Für die Einhaltung des Zweckartikels bei organischen Erweiterungen der Tätigkeitsbe- reiche ist hingegen wie bisher der Verwaltungsrat als oberstes Leitungsorgan der Post zuständig. Der Eigner kann aber weiterhin mit den bewährten Mitteln der Public Cor- porate Governance im Rahmen der strategischen Weiterentwicklung der Post entspre- chend lenkend eingreifen (strategische Ziele, regelmässige Fach- und Eignergesprä- che und Sanktionsmöglichkeiten gemäss CG-Leitsatz 22b20).

Es kann vorkommen, dass die Post sowohl die Genehmigung für einen Unternehmens- zusammenschluss gemäss Kartellgesetz als auch die vorliegende Genehmigung ein- holen muss. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche und getrennte Verfahren mit unterschiedlichem Zweck. Das vorliegende Bewilligungsverfahren betrifft die Über- prüfung der POG-Zweckkonformität der Tätigkeiten der Post im Rahmen des Erwerbs von Beteiligungen, während es im kartellrechtlichen Verfahren um die Frage nach der marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, geht.

Art. 4a Abs. 1

Artikel 4a schafft eine neue spezifische Aufsichtskompetenz der PostCom im Bereich von Beteiligungserwerben durch die Post. Die PostCom ist eine sektorspezifische un- abhängige Aufsichtsbehörde, die den Postmarkt beaufsichtigt, über die Qualität der postalischen Grundversorgung wacht und die Einhaltung des Quersubventionierungs- verbotes für den gesamten Postkonzern überprüft. Das erforderliche Fachwissen im Bereich Postdienste ist somit weitgehend vorhanden. In anderen Bereichen ist es auf- zubauen oder bei Bedarf durch externe Fachspezialisten und Sachverständige einzu- holen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG]21, Art. 12 Bst. e Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG]22, Art. 4 des Geschäftsreglements der PostCom)23. Insbesondere kann die PostCom Experten und Expertinnen auch ausserhalb der Bundesverwaltung als Hilfspersonen zur Abklärung von sachverhaltlichen sowie rechtlichen Fragen beziehen.

20 Abrufbar unter: www.efv.admin.ch/dam/en/sd-web/tMOhd3v5ykeI/CG-Leitsaetze-d.pdf

21 SR 172.010

22 SR 172.021

23 Vgl. auch Urteile 2A.586/2003 und 2A.587/2003