Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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von Unternehmensbeteiligungen der Post, bei denen der Vertragsvollzug (Closing) vor dem Inkrafttreten erfolgt ist, nicht anwendbar.

Die Prüfung erfolgt durch die PostCom, welche den schweizerischen Postmarkt beauf- sichtigt und über die Qualität der postalischen Grundversorgung wacht. Ihre Aufgaben sind im PG festgelegt. Sie ist als Behördenkommission mit Fach- und Administrativsek- retariat organisiert, sie ist institutionell unabhängig, weisungsungebunden und nur ad- ministrativ dem Departement UVEK zugeordnet. Ausserdem müssen die Mitglieder un- abhängige Sachverständige sein und nicht Unternehmen angehören bzw. für solche arbeiten, die in den relevanten Märkten (insbes. Postmarkt) tätig sind. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Bundesrat.

Die Post legt der PostCom den geplanten oder bereits vertraglich vereinbarten Erwerb einer Unternehmensbeteiligung vor Vertragsvollzug also vor dem sogenannten «Clo- sing» zur Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks gemäss Artikel 3 POG vor. Bis die Prüfung durch die PostCom erfolgt ist bzw. die dreimonatige Frist abgelaufen ist, darf der Erwerb der Beteiligung nicht vollzogen werden. Die zivilrechtli- che Wirksamkeit eines allfälligen Vertrags über den Erwerb einer Unternehmensbetei- ligung bleibt aufgeschoben (vgl. Art. 4c Abs. 4). Indem die Post vor Vertragsvollzug die Zweckkonformität überprüfen lassen muss, erhalten sie und ihre Geschäftspartner Pla- nungssicherheit. Zudem wird die strategische Entwicklung der Post nicht unverhältnis- mässig eingeschränkt, erhält sie doch innert nützlicher Frist Klarheit über die Zulässig- keit ihrer Kaufabsicht. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich die Post mit dem Er- werb von neuen Unternehmensbeteiligungen innerhalb des Unternehmenszwecks be- wegt.

Mit dem neuen Verfahren wird das Anliegen der Motion 21.4595 erfüllt, wonach Akqui- sitionen ausserhalb des Leistungsauftrags der Post zur Genehmigung vorgelegt wer- den müssen. Allerdings erfolgt die Prüfung durch die PostCom als unabhängige Be- hörde und nicht wie in der Motion gefordert durch den Bundesrat. Dies ermöglicht der Post gegen Entscheide der PostCom den Rechtsweg zu beschreiten. Es sind, sofern die Voraussetzungen in Artikel 4a Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, sämtliche Beteiligungserwerbe vorzulegen, da die Abgrenzung zwischen innerhalb und aus- serhalb des Grundversorgungsauftrages nicht relevant für die Zweckkonformität und oft nicht trennscharf möglich ist. Andererseits wird damit auch dem Anliegen des Bun- desverwaltungsgerichts nach einer Überprüfung der Einhaltung des Zweckartikels durch die Aufsichtsbehörde Genüge getan.19 Mit einer Überprüfung durch die PostCom als unabhängige Aufsichtsbehörde, wird sichergestellt, dass sich die Post beim Erwerb wirtschaftlich relevanter Unternehmensbeteiligungen innerhalb des zulässigen rechtli- chen Rahmens bewegt. Die PostCom entscheidet, ob der Erwerb einer neuen Beteili- gung konform mit dem Zweckartikel ist oder nicht. Dieser Entscheid begründet dem- nach keine besondere Beziehungsnähe einzelner Konkurrentinnen. Betroffen ist von dem Entscheid einzig die Post. Mit dem neuen Verfahren gemäss Artikel 4a bis 4c POG

19 BVGer A-3607/2022 vom 12. November 2024 (noch nicht rechtskräftig)