Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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Dementsprechend verlangen auch die strategischen Ziele des Bundesrates für die Schweizerische Post die Erbringung zeitgemässer Leistungen im Bereich des Informa- tions- und Datenverkehrs.15

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Artikel 3 POG, der Post gewisse Handlungsspiel- räume zu gewähren, damit sie adäquat auf Veränderungen im Marktumfeld reagieren und sich weiterentwickeln kann. Die Post nutzte den Spielraum der relativ offenen For- mulierung «damit zusammenhängende Dienstleistungen» und hat ihre Tätigkeiten in den letzten Jahren in verschiedene Richtungen ausgedehnt. Dies mit dem Ziel, zu- kunftsfähige Leistungen mit Bezug zum Kerngeschäft (Grundversorgung) anzubieten, strukturell bedingt wegbrechende Erträge durch Wachstum in anderen Bereichen zu kompensieren und die Eigenwirtschaftlichkeit sicherzustellen.

Mit der vorliegenden Neufassung des Zweckartikels wird präzisiert, welche Tätigkeiten von der Post zusätzlich zu den gesetzlich definierten Haupttätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Die Neuformulierung soll insbesondere die sachliche Anbindung der selbstge- wählten Tätigkeiten an den gesetzlich festgelegten Zweck verdeutlichen. Zudem soll dadurch die verfassungsrechtlich gewollte Flexibilität bei der Anpassung der Tätigkei- ten an die aktuellen Bedürfnisse der Bevölkerung explizit aufgenommen werden.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c

Die selbstgewählten Tätigkeiten der Post bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, die den unternehmerischen Freiraum abgrenzt. Bisher diente als gesetzli- che Grundlage für die selbstgewählten Tätigkeiten der Post der in Absatz 1 mehrfach enthaltene Teilsatz «und damit zusammenhängenden Tätigkeiten». Aufgrund der neuen Formulierung in Absatz 1bisist diese Grundlage hinfällig und kann in Buchstabe a und c folglich gestrichen werden. In Buchstabe b Ziffer 3 bleibt der Zusatz «und damit zusammenhängende Dienstleistungen» bestehen, da er sich einzig auf die Konto- dienstleistungen bezieht.

Art. 3 Abs. 1 Bst. abis

Im neuen Absatz 1 Buchstabe abiswird festgelegt, dass die Post auch digitale Plattfor- men bereitstellen soll, um eine sichere Infrastruktur für den Vertrieb digitaler Dienstleis- tungen Dritter bzw. die Übermittlung von Daten zu ermöglichen. Indem der Bund der Post die Möglichkeit zur Schaffung von Plattformen einräumt, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach. Mit dem Begriff der Plattform sind Infrastrukturen und da- zugehörige Leistungen gemeint, deren Zweck die Kommunikation zwischen verschie- denen Teilnehmenden, z. B. zwischen Privatpersonen und Unternehmen, ist. Unter den Begriff der vertrauensbasierten digitalen Infrastruktur fallen digitale Infrastrukturen, deren Funktionsfähigkeit in besonderem Mass auf Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und gesellschaftliches Vertrauen angewiesen ist und die deshalb einer erhöhten regulatorischen Steuerung bedürfen. Dies betrifft somit Bereiche, in denen

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