Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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Zudem hat das Parlament dem Bundesrat mehrere weitere Aufträge erteilt:
- Motion 20.4328 («Service public stärken»): Zurzeit wartet die KVF-N die erwähnten Arbeiten der WAK-N im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Klare Spielregeln für Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten (23.462)» ab, um über das wei- tere Vorgehen zur bereits an den Bundesrat überwiesenen Motion zu beraten.
- Motionen 20.3531 und 20.3532 («Fairerer Wettbewerb gegenüber Staatsunterneh- men»): Der Bundesrat hat die Corporate Governance-Leitsätze bereits angepasst (CG-Leitsatz 15a5).
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Im schweizerischen Recht ist es üblich, dass der Zweck von bundesnahen Unterneh- men, die als spezialgesetzliche Aktiengesellschaften organisiert sind (nebst der Post z.B. SBB und Swisscom), im jeweiligen Organisationsgesetz festgelegt wird. Da es sich bei der Schweizerischen Post um ein bundesnahes Unternehmen im vollständigen Be- sitz des Bundes handelt, werden im Unternehmenzweck die zulässigen Tätigkeiten der Post begrenzt.
In Europa sind zahlreiche Postunternehmen vollständig privatisiert oder zumindest nicht mehr mehrheitlich im Staatsbesitz. Auf EU-Ebene bildet die Postrichtlinie6 den Rechtsrahmen für die postalische Grundversorgung, welche den nationalen Gesetzge- bungen einen verbindlichen Rahmen vorgibt. Sie enthält gemeinsame Vorschriften zu den Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten, zur Bereitstellung einer Grund- versorgung (sog. Universaldienst), zu den Grundsätzen der Preisfestlegung und Trans- parenzanforderungen an die Rechnungslegung der Grundversorgungsanbieterinnen, zur Festlegung von Qualitätsnormen und der Harmonisierung von technischen Nor- men.
Mit Ausnahme von Frankreich kennt kein anderes vergleichbares europäisches Land eine rechtliche Festschreibung des Unternehmenszwecks der Grundversorgerin. Die Rolle der Grundversorgerin wird in einigen wenigen Ländern (UK, A, NL) gesetzlich an ein bestimmtes Unternehmen übertragen. Weitergehende Bestimmungen zum Unter- nehmenszweck gibt es aber nicht.
In Frankreich ist der Unternehmenszweck der Grundversorgerin La Poste gesetzlich definiert. Diese Regelung umfasst kein generelles Verbot gewerblicher Tätigkeiten. Das Unternehmen wird als aufgabenorientiertes Unternehmen von einem Aufgaben-
5 Abrufbar unter: www.efv.admin.ch/dam/en/sd-web/tMOhd3v5ykeI/CG-Leitsaetze-d.pdf
6 Richtlinie 97/67/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG und die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14)