Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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ausschuss überwacht und mindestens alle zwei Jahre von einer unabhängigen Dritt- stelle überprüft. Alle drei Jahre informiert die Regierung nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium (Commission Supérieure du Numérique et des Postes, CSNP) und der Regulierungsbehörde (ARCEP) das Parlament über die Bedingungen, unter denen die Grundversorgerin La Poste ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sowie über Massnahmen, die allfällig zur Verbesserung ergriffen wurden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Revision des POG wird im Zweckartikel präzisiert, welche Tätigkeiten die Post wahrnehmen darf. Zudem wird ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Un- ternehmenszwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb einer wirtschaftlich relevanten Unternehmensbeteiligung durch die PostCom eingeführt.
3.2 Umsetzungsfragen
Für den Vollzug des Gesetzes ist der Bundesrat zuständig. Ob im Zusammenhang mit dem neuen Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks beim Erwerb von wirtschaftlich relevanten Unternehmensbeteiligungen bei der PostCom die Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)7, die Postorganisationsverordnung vom 24. Oktober 2012 (VPOG)8, das Geschäftsreglement der PostCom vom 11. Oktober 20129,das Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 201310 angepasst wer- den müssen oder weitere Ausführungsbestimmungen notwendig sind, wird zu prüfen sein.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1
Die Umwandlung der Post von einer selbstständigen Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist mit Inkrafttreten des POG am 1. Oktober 2012 bzw. mit dessen Umsetzung in den Folgejahren erfolgt. Die Umwandlung muss daher nicht mehr Ge- genstand des geltenden POG sein und kann gestrichen werden.
7 SR 783.01
8 SR 783.11
9 SR 783.024
10 SR 783.018