Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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der Staat mindestens gesetzgeberisch bereits aktiv ist und über entsprechende verfas- sungsmässige Kompetenzen verfügt. In Frage kommt eine Tätigkeit der Post somit bei- spielsweise in den Bereichen Gesundheit (Elektronisches Gesundheitsdossier, EGD) sowie Wahlen und Abstimmungen (E-Voting). Die Post ist derzeit die einzige verifizierte E-Voting-Systemanbieterin in der Schweiz. Seit dem 1. April 2026 beinhaltet die pos- talische Grundversorgung der Post auch das Angebot der elektronischen Sendung (vgl. Art. 29 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG]16). Eine vertrauensbasierte digitale Infrastruktur kann auch von anderen Marktteilnehmenden angeboten werden.

Zudem kann die Post, insbesondere auf der erwähnten Infrastruktur, auch selbst digi- tale Kommunikationsdienstleistungen anbieten. Damit trägt die Post zur sicheren und einheitlichen Datenübermittlung im geschäftlichen Umfeld und bei Behördendienstleis- tungen bei.

Mit dieser Regelung soll der Post ermöglicht werden, eine verlässliche und vertrauens- würdige Infrastruktur aufzubauen und somit zur Unabhängigkeit der Schweiz gegen- über grossen ausländischen Anbietern im Bereich digitaler Infrastruktur und Dienstleis- tungen beizutragen (digitale Souveränität).

Art. 3 Abs. 1bis

Neu sollen in Absatz 1bisdie Voraussetzungen für die Zulässigkeit von selbstgewählten Tätigkeiten der Post festgehalten werden. Die Kriterien sind an Artikel 41a Finanzhaus- haltgesetz vom 7. Oktober 2005 (FHG)17 angelehnt, welcher Vorgaben für gewerbliche Leistungen von Verwaltungseinheiten festlegt. Diese Vorgaben sind nicht unverändert auf ein öffentliches Unternehmen des Bundes übertragbar, aber die Stossrichtung ist vergleichbar. Da man der Post bewusst gewisse Freiheiten zugestehen will, damit sie auf den sich rasch wandelnden Märkten bestehen und sich entsprechend weiterentwi- ckeln kann, sind die Voraussetzungen entsprechend anzupassen. Dabei soll die Post bestehende Tätigkeiten, wie beispielsweise Sparkonten und Anlage- und Vorsorgebe- ratung im Bereich der Finanzdienstleistungen sowie Güterlogistik im Bereich der Post- dienste, weiterhin ausüben dürfen.

Bst. a: Die selbstgewählten Tätigkeiten der Post haben in einem engen Zusammen- hang mit dem Unternehmenszweck und den einzelnen Tätigkeiten der Post gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis c zu stehen. Bei der Definition des Unternehmenszwecks ist vom verfassungsrechtlichen Begriff des Postwesens auszugehen. Das bedeutet, dass sich das Angebot der Post im Bereich des Postwesens den Veränderungen des Kundenverhaltens, den Marktentwicklungen sowie der Technik anpassen muss und darf. Absatz 1bisstellt dabei sicher, dass die selbstgewählten Tätigkeiten der Post den verfassungsrechtlichen Rahmen (namentlich die Bundeskompetenz im Post- und Fern- meldebereich) nicht verlassen. Die Post darf somit grundsätzlich in den Bereichen Lo-

16 SR 783.01

17 SR 611.0