Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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Die Federführung, also insbesondere Verfahrensleitung, Beweisführung und Ent- scheidkompetenz verbleiben aber bei der PostCom (Art. 21 Abs. 1 PG).

Die PostCom besteht derzeit aus sieben Mitgliedern und wird von einem Fachsekreta- riat (derzeit 6.8 Vollzeitäquivalente) unterstützt. Die PostCom finanziert sich aus Ver- waltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG und Art. 77- 80 VPG24 und dem Gebührenregle- ment PostCom), die sie für ihre Dienstleistungen kostendeckend erhebt, sowie aus Auf- sichtsabgaben (Art. 78 VPG) und aus dem allgemeinen Bundeshaushalt, sofern die Verwaltungsgebühren nicht ausreichen. Die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben der PostCom im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Erwerbs von neuen wirtschaftlich relevanten Unternehmensbeteiligungen durch die Post werden – soweit möglich – der Post mittels kostendeckender Verwaltungsgebüh- ren nach Artikel 30 Absatz 1 PG auferlegt. Damit wird sichergestellt, dass die Kosten der neuen Aufgabe und der Aufwand der PostCom nicht von allen Postdienstanbiete- rinnen über die Aufsichtsabgabe zu tragen ist und auch für den Bund nach Möglichkeit keine Kosten entstehen. Artikel 30 Absatz 1 PG ist auch für Verfügungen der PostCom nach den Artikeln 4a bis 4c POG anwendbar, da die neue Aufgabe der PostCom in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe n PG ergänzt wird.

Im Verfahren nach den Artikeln 4a bis 4c POG sollen die Artikel 23 bis 28 PG (Aus- kunftspflichten, Aufsicht und Massnahmen, Verwaltungssanktionen, Amtshilfe und Bearbeitung von Personendaten) ebenso gelten. Dies bedingt neben der Ergänzung des Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe n PG mit der neuen Aufgabe auch eine Anpas- sung der Artikel 23 Absatz 3 PG, Artikel 24 Absatz 1 PG und Art. 25 Abs. 1 PG (vgl. Anhang bzw. Änderung des PG). Die Artikel 23 bis 28 PG werden damit bei der Erfül- lung aller gesetzlichen Aufgaben der PostCom, auch im Rahmen des Vollzugs der Ar- tikel 4a bis 4c POG, gelten. Damit wird sichergestellt, dass die PostCom alle wichti- gen Instrumente bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung hat und die Vorgaben einhält.

Anpassungen bzw. Ergänzungen in der VPG, im Geschäftsreglement der PostCom oder dem Gebührenreglement der PostCom sind im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten POG zu prüfen.

Die Post hat der PostCom den beabsichtigten Erwerb einer Unternehmensbeteiligung vor Vertragsvollzug zur Überprüfung vorzulegen, sofern zwei Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sind (Absatz 1 Bst. a und b). Das Verfahren soll zum einen auf den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen mit einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung An- wendung finden. Das zu übernehmende Unternehmen muss im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von insgesamt mindestens 50 Millionen Franken erzielt haben. Der Schwellenwert von 50 Millionen Franken wurde unter Berücksichtigung der Beteili- gungserwerbe der Post in den letzten drei Jahren festgelegt. Dieser Mechanismus mit Umsatzschwellen ist angelehnt an das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG)25 (Art.

24 SR 783.01

25 SR 251