Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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Risiko, dass eine zu enge Auslegung des Unternehmenszwecks der Post Innovations- spielräume einschränkt und zu einem erhöhten Bedarf an Preismassnahmen führt.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
5.6 Auswirkungen auf die Post
Mit dem angepassten Zweckartikel soll die Post ihre bisherigen Tätigkeiten grundsätz- lich weiterführen können. Zudem soll ihr ermöglicht werden, sich gemäss den Bedürf- nissen der Bevölkerung und der Wirtschaft weiterzuentwickeln und auf Veränderungen im Marktumfeld adäquat reagieren zu können. Die Präzisierung des Unternehmens- zwecks kann aber mittelfristig dazu führen, dass die Post auf gewisse Weiterentwick- lungen ihrer Geschäftstätigkeit verzichten muss. Mit der Einführung des Verfahrens zur Überprüfung einer allfälligen Überschreitung des Unternehmenszwecks im Zusammen- hang mit dem Erwerb einer Unternehmensbeteiligung, wird der Freiraum der Post in- sofern eingeschränkt, als die Post künftig ihre wirtschaftlich relevanten Beteiligungser- werbe der PostCom zur Überprüfung der Zweckkonformität und Genehmigung vorzu- legen hat.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 92 Absatz 1 BV, welcher das Post- und Fernmelde- wesen als Sache des Bundes definiert. Artikel 92 Absatz 2 BV formuliert einen an den Bund gerichteten Leistungsauftrag und verpflichtet den Bund, für eine ausreichende, preiswerte und in allen Landesgegenden verfügbare Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten zu sorgen. Damit schafft diese Bestimmung einen Sondervorbehalt gegenüber Artikel 94 BV: Nach Artikel 94 Absatz 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Dies ist unter anderem als Verpflichtung auf eine marktwirtschaftliche, privatrechtliche Wirtschaftsordnung zu verstehen. Daraus folgt, dass Bund und Kantone die Güterproduktion und das Erbringen von Dienstleis- tungen grundsätzlich der Privatwirtschaft überlassen. Artikel 92 BV weist dem Bund eine klare Zuständigkeit im Bereich des Postwesens zu, wobei der genaue Umfang dieser Zuständigkeit bewusst offen formuliert ist. Die einzelnen Elemente des Auftrags an den Bund sind – auch wegen der 1998 nicht leicht abzuschätzenden technologi- schen Entwicklung im Post- und Fernmeldewesen – bewusst in konkretisierungsbe-