Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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gistik und Kommunikation sowie dem sicheren Transport von Gütern und Informatio- nen, im Bereich der Finanzdienstleistungen und im regionalen Personenverkehr, Pro- dukte und Dienstleistungen in physischer und elektronischer Form anbieten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dadurch soll verhindert werden, dass die Post ihren angestammten Tätigkeitsbereich verlassen und sich Tätigkeiten zuwenden kann, deren Erfüllung demokratisch nur ungenügend abgestützt ist.
Entscheidend für die verfassungsrechtlich als zulässig erachteten selbstgewählten Tä- tigkeiten ist nicht nur, dass diese in einem engen Zusammenhang mit dem Unterneh- menszweck stehen, sondern dass sie nicht eine neue eigenständige Haupttätigkeit dar- stellen. Die einzelnen Tätigkeiten in den selbstgewählten Bereichen müssen im Ver- gleich zu den Haupttätigkeiten von untergeordneter Bedeutung sein. Die selbstgewähl- ten Tätigkeiten haben dabei in Bezug auf Aufwand und Umfang (und nicht rein finanzi- eller Hinsicht) von «untergeordneter Bedeutung» im Vergleich zu den Haupttätigkeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis c zu stehen.
Bst. b: Zudem bedarf es eines sachbezogenen öffentlichen Interesses. Sachbezogene öffentliche Interessen können beispielsweise beim Beheben eines Marktversagens oder bei Erfüllung eines politisch definierten Versorgungsziels vorliegen oder wenn die selbstgewählten Tätigkeiten der qualitativen Verbesserung der Grundversorgungs- dienstleistung dienen. Zulässig ist eine selbstgewählte Tätigkeit zudem, wenn sie zur positiven Entwicklung der Wirtschaft und zur Erreichung gesamtwirtschaftlicher Ziele beiträgt (Nachhaltigkeit, Digitalisierung, etc.). Die selbstgewählten Tätigkeiten sollen hingegen, wie bereits heute, nicht rein finanziellen bzw. fiskalischen Interessen dienen. Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen, u.a. zur besseren Verteilung von Kosten und Risiken mit dem Ziel der wirtschaftlicheren Erfüllung der Haupttätigkeit sollen sie jedoch auch in Zukunft, wie gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts, zulässig sein.18
1a. Abschnitt: Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch die Post
Im Abschnitt 1a wird ein neues Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Unter- nehmenszwecks der Post beim Erwerb wirtschaftlich relevanter Beteiligungen veran- kert. Ein solches Verfahren ist im privaten Gesellschaftsrecht, insbesondere bei privat- rechtlichen Aktiengesellschaften, nicht vorgesehen. Dort ist die Zweckumschreibung in den Gesellschafterverträgen bzw. in den Statuten verankert. Bei der Post als spezial- gesetzliche Aktiengesellschaft, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist hingegen der Zweck insbesondere in Artikel 3 POG verankert. Dies rechtfertigt eine entsprechende Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Erwerbs von Beteiligungen durch die Post durch eine Behörde. Die Artikel 4a bis 4c POG sind aufgrund der Planungs- und Rechtssicherheit sowie gestützt auf übergangrechtliche Überlegungen auf den Erwerb
18 Vgl. BGE 138 I 378 E. 8.6.1f., S. 396f. i.V.m. E. 8.5, S. 395. Dieses Bundesgerichtsurteil, als auch «Glanersach-Entscheid» bekannt, ist in der Lehre auf Kritik gestossen: vgl. z.B. Giovanni Biaggini, ZBl 123 (2023) s. 665674; Peter Hettrich, APJ 21 (2012) S. 1467-1471; Andreas Lienhard, ZBJV 149 (2013) S. 816-818; René Rhinow, Die freie Wirtschaftsordnung ernst nehmen, NZZ vom 4. September 2023, S. 30; Markus Schott, dRSK (29. August 2012).