Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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Die PostFinance war denn auch bisher aus einer wettbewerbsrechtlichen Sicht nie ein Thema bei Beteiligungserwerben. Eine neue spezifische Aufsichtskompetenz der Post- Com im Bereich von Beteiligungserwerben der bereits stark regulierten und beaufsich- tigten PostFinance würde darüber hinaus einen zusätzlichen, sachlich nicht gerechtfer- tigten Wettbewerbsnachteil für PostFinance im Vergleich zu anderen systemrelevanten Banken bewirken.

Aufgrund dieser Tatsachen wird von der Anwendung von Art. 4a bis 4c POG auf die PostFinance abgesehen. Das Bankenrecht hat bereits eine genügende disziplinierende Wirkung.

Art. 4b Abs. 1

Im Verwaltungsverfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien von Artikel 29 BV (gleiche und gerechte Behandlung, Beurteilung innert angemessener Frist, rechtli- ches Gehör, Akteneinsichtsrecht, Begründungspflicht, etc.) und die Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV (Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch ein Gericht). Das VwVG konkretisiert bzw. setzt diese im Bereich des Bundesverwaltungsrechts um. Mit der vorliegenden Bestimmung wird festgelegt, dass die genannten Gesetze die primäre Rechtsquelle für das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung durch die Post sind, es sei denn, das POG enthält explizit abweichende Regelungen. Damit wird sichergestellt, dass die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz für die Post gewährleistet sind, ohne dass im POG alle Verfahrensde- tails geregelt werden müssen.

Art. 4b Abs. 2

Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks beim Erwerb von neuen wirtschaftlich relevanten Unternehmensbeteiligungen betrifft die Post bzw. die Konzerngesellschaften der Post. Die Post ist im Verfahren Partei nach Artikel 6 VwVG. Diese Verfahrensgarantie räumt der Post das Recht auf Anhörung, Aktenein- sicht und Rechtsmittel ein. Überprüft wird, ob der Zweckartikel mit dem Erwerb einer Unternehmensbeteiligung durch die Post eingehalten wird und damit der Erwerb zuläs- sig ist. Von dieser Prüfung sind keine Dritte betroffen und sie wirkt sich auch nur indirekt auf potenzielle Wettbewerber aus. Daher sind Dritte in diesem Verfahren weder Partei noch beschwerdeberechtigt.

Art. 4c Abs. 1 bis 3

Die PostCom prüft auf Gesuch der Post hin, ob sich diese mit dem beabsichtigten Er- werb einer Unternehmensbeteiligung im Rahmen des Zweckartikels von Artikel 3 POG bewegt. Die PostCom hat die Prüfung innerhalb von drei Monaten ab Vorlegung der