Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 4a Abs. 4

Die PostFinance AG (nachfolgend PostFinance) ist eine privatrechtliche Aktiengesell- schaft, deren Alleinaktionärin die Schweizerische Post AG ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 POG bzw. neu Art. 2 Abs. 3 und 4 E-POG). Anders als bei den anderen Gesellschaften im Postkonzern sind wichtige Aspekte des Erwerbs von Beteiligungen durch PostFinance bereits geregelt. Der Erwerb von Beteiligungen durch PostFinance wird deshalb von der Überprüfung durch PostCom nach Artikel 4a Absatz 1 ausgenommen.

Banken und insbesondere systemrelevante Banken wie die PostFinance unterstehen strengen bankenrechtlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 1 Bankengesetz vom 8. November 1934 [BankG]27 sowie Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 [ERV]28 und Liquiditäts- verordnung vom 30. November 2012 [LiqV]29), insbesondere was die Eigenmittel und die Liquidität betrifft. Diese reduzieren den Spielraum für den Erwerb von Beteiligungen erheblich. Das Bankenrecht regelt den Erwerb von Beteiligungen zusätzlich aus einer strengen Risikoperspektive. Ein solcher Beteiligungserwerb ist gemäss Art. 4 Abs. 4 BankG limitiert und die Einhaltung wird von der FINMA im Rahmen der Bankenaufsicht geprüft.

Der Erwerb von Beteiligungen muss also von Gesetzes wegen in einem angemesse- nen Verhältnis zu den Eigenmitteln stehen (Art. 4bisBankG). Je nach Risiko und Grösse einer Beteiligung muss diese zusätzlich zu den üblichen Eigenmitteln und Liquidität mit weiteren Eigenmitteln unterlegt werden (siehe etwa die Kernkapitalunterlegung von Klumpenrisiken, Art. 97 ff. ERV). Diese Bindung des Beteiligungserwerbs an die Unter- legung mit oftmals teuren eigenen Mitteln wirkt disziplinierend auf die Banken.

Des Weiteren unterliegen Beteiligungen, die gewisse Schwellenwerte übersteigen (Art. 95 ERV), Überwachungs- und Meldepflichten (Art. 100 ff. ERV).

Eine Bank braucht ihre liquiden Mittel primär, um das Bankgeschäft am Laufen zu hal- ten (inklusiv Asset & Liability Management, gesetzlicher Eigenmittel- und Liquiditäts- vorbehalt). Liquide Mittel gehen vorab in das Aktivgeschäft, bei PostFinance in die Fi- nanzanlagen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Unternehmen ausserhalb des Bankensektors. Auf PostFinance übertragen heisst dies, dass kaum Beteiligungen, und wenn dann innerhalb des Unternehmenszwecks erworben werden (vgl. den Geschäfts- bericht der PostFinance 202430). Der Verwaltungsrat von PostFinance würde sich an- sonsten dem Risiko einer Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung aussetzen.

27 SR 952.0

28 SR 952.03

29 SR 952.06

30 Abrufbar unter: Geschäftsbericht 2024, S. 75, Pkt. 10 (wesentliche Beteiligungen).