Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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Übersicht
Die Schweizerische Post zählt zu den grössten Unternehmen der Schweiz und spielt eine zentrale volkswirtschaftliche Rolle – sowohl als Grundversorgerin für Post- und Zahlungsverkehrsdienste als auch als bedeutende Arbeitgeberin. Sie steht jedoch vor grossen Herausforderungen: Das Geschäft mit physischen Produkten, insbesondere Briefen, Zeitungen und Schalterdienstleistungen, geht stark zurück, wodurch die Er- träge sinken und die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung mittelfris- tig in Frage gestellt wird. PostFinance ist durch ihr gesetzlich eingeschränktes Ge- schäftsmodell (Hypothekar- und Kreditverbot) in ihrer Reaktionsfähigkeit einge- schränkt.
Um diesen Entwicklungen zu begegnen, setzt die Post auf Preis- und Effizienzsteige- rungen sowie auf neue Geschäftsfelder ausserhalb der Grundversorgung. Diese Akti- vitäten führten jedoch zu politischen und rechtlichen Diskussionen über die Zulässigkeit staatlicher Geschäftstätigkeit im Wettbewerb mit Privaten. Mehrere parlamentarische Vorstösse und laufende Gerichtsverfahren (z. B. zur Übernahme von KLARA Business AG und Livesystems AG) zeigen die bestehende Unsicherheit auf.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, eine Revision des Postorganisationsgesetzes (POG) auszuarbeiten. Ziel ist es, die Rechtssicherheit über die Tätigkeiten der Post zu erhöhen, insbesondere bei digitalen Leistungen und Unter- nehmensbeteiligungen. Im revidierten POG soll der Unternehmenszweck präziser de- finiert und ein Verfahren eingeführt werden, wonach wirtschaftlich relevante Beteili- gungserwerbe der Post vor Vertragsvollzug von der PostCom genehmigt werden müs- sen. Damit wird die Zweckkonformität sichergestellt, Planungssicherheit geschaffen und zugleich verhindert, dass die strategische Entwicklung der Post unnötig einge- schränkt wird.
Gleichzeitig wird mit der Vorlage das Anliegen der Motion 21.4595 erfüllt, wonach Ak- quisitionen ausserhalb des Leistungsauftrags der Post dem Bundesrat zur Genehmi- gung vorgelegt werden müssen.