Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

9) und an das Investitionsprüfgesetz vom 19. Dezember 2025 (IPG)26 (Art. 3). Zum an- deren muss die Beteiligung direkt oder indirekt zu einer kapital- oder stimmenmässigen Mehrheit der Post führen. Eine kapital- oder stimmenmässige Mehrheit bedeutet, dass die Post entweder über die Mehrheit des Nennwertkapitals oder über die Mehrheit der ausübbaren Stimmrechte im obersten Organ der Gesellschaft (bei einer AG in der Ge- neralversammlung) verfügt, was ihr oftmals die Kontrolle oder zumindest einen wesent- lichen Einfluss über das übernommene Unternehmen sichert.

Erfüllt ein Erwerb einer Unternehmensbeteiligung die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht, kommt es zu keinem Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Erwerbs bei der PostCom. Die Post muss die Einhaltung des Unternehmenszwecks aber selbst- verständlich auch bei diesen Erwerben sicherstellen. Ist umstritten, ob die Vorausset- zungen von Absatz 1 erfüllt sind, kann die PostCom das Verfahren von Amtes wegen einleiten (Art. 4a Abs. 3).

Art. 4a Abs. 2

Die Post hat der PostCom die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen einzu- reichen. Damit erhält die PostCom Kenntnis von einem beabsichtigten genehmigungs- pflichtigen Erwerb einer Unternehmensbeteiligung und kann das Verfahren einleiten. Die Unterlagen haben insbesondere Angaben zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Unternehmens, dem Umfang der Unternehmensbeteiligung sowie dem Umsatzerlös des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr vor dem Erwerb zu enthalten. Mit dem Eingang der Unterlagen bei der PostCom beginnt die dreimonatige Frist nach Artikel 4c Absatz 1 zu laufen. Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig, kann dies zu einer durch die Post verursachten Verfahrensverzögerung führen (vgl. Art. 4c Abs. 5).

Art. 4a Abs. 3

Die PostCom überprüft den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen auf Gesuch der Post hin (Art. 4a Abs. 1). In einzelnen Fällen kann die PostCom eine Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen der Post auch von Amtes wegen vornehmen (in Anlehnung an Art. 35 KG). Anwendung findet diese Bestimmung insbesondere in Grenzfällen, in denen das Vorliegen der Vo- raussetzungen nach Artikel 4a Absatz 1 umstritten ist oder wenn die Post der PostCom einen genehmigungspflichtigen Erwerb einer Unternehmensbeteiligung nicht vorlegt (Versäumnis oder Unterlassung). Damit wird der PostCom ermöglicht, einen genehmi- gungspflichtigen Erwerb einer Unternehmensbeteiligung auch nach Vertragsvollzugs zu prüfen. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 4c Absatz 1 zu laufen, sobald die PostCom die erforderlichen Unterlagen von der Post erhalten hat. Nicht an- wendbar ist Absatz 3 auf den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen der Post, bei denen der Vertragsvollzug (Closing) vor dem Inkrafttreten erfolgt ist.

26 BBl 2026 31