Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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sind diese aufgrund des Vollzugs der Umwandlung und Ausgliederung sowie dem Ab- lauf der Übergangsfristen nicht mehr nötig und können gestrichen werden.
Anhang
Artikel 22 Absatz 2 Postgesetz ist mit einem Buchstabe n zu ergänzen, welcher die neue Aufgabe der PostCom, die Überprüfung der Zulässigkeit von Erwerben von wirt- schaftlich relevanten Unternehmensbeteiligungen durch die Post beinhaltet.
Im Verfahren nach den Artikeln 4a bis 4c POG sollen die Artikel 23 bis 28 PG (Aus- kunftspflichten, Aufsicht und Massnahmen, Verwaltungssanktionen, Amtshilfe und Bearbeitung von Personendaten) ebenso gelten. Die Artikel 23 Absatz 3, Art. 24 Ab- satz 1 und Artikel 25 Absatz 1 PG werden entsprechend angepasst.
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 PG muss die Post der PostCom und dem Fachsekreta- riat als Anbieterin die Auskünfte erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben be- nötigt, also auch im Zusammenhang mit den Artikeln 4a bis 4c POG. Zur Klarstellung wird Artikel 23 Absatz 3 PG entsprechend ergänzt. Danach muss die Post der Post- Com insbesondere diejenigen Auskünfte erteilen, die für die Überprüfung der Zuläs- sigkeit von Erwerben von neuen Unternehmensbeteiligungen nach den Artikeln 4a bis 4c POG notwendig sind.
Die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1biswerden mit Verweisen zu den Artikeln 4a bis 4c POG ergänzt. Die PostCom wacht also im Rahmen ihrer Aufgaben neu auch im Zusammenhang mit den Artikel 4a bis 4c POG darüber, dass die gesetzlichen Vor- gaben eingehalten werden. Sie kann die Anbieterin und die Post bei einem Verstoss gegen die Bestimmung mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belasten.
Die Artikel 23 bis 28 PG gelten damit bei der Erfüllung aller gesetzlichen Aufgaben der PostCom, auch im Rahmen des Vollzugs der Artikel 4a bis 4c POG.
Ob Anpassungen bzw. Ergänzungen der VPG, der VPOG, des Geschäftsreglements der PostCom, des Gebührenreglements der PostCom oder weitere Ausführungsbe- stimmungen erforderlich werden, wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten POG zu prüfen sein.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Anpassung kann negative indirekte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, deren Höhe ist aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Die Präzisierung des Unternehmenszwecks und die Überprüfung des Erwerbs von Unternehmensbeteiligun- gen kann mittelfristig dazu führen, dass die Post auf vorgesehene Weiterentwicklungen ihrer Geschäftstätigkeit verzichten muss. Dies kann Einfluss auf die unternehmerische Entwicklung der Post haben und/oder gewinnbringende Tätigkeiten betreffen, wodurch