Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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sowie eine Anpassung der strategischen Ziele 2025-2028 der Schweizerischen Post AG betreffend Akquisitionen auszuarbeiten.
Im POG wird der Unternehmenszweck präzisiert und ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb von wirt- schaftlich relevanten Unternehmensbeteiligungen durch die Post geschaffen. Entspre- chende Beteiligungserwerbe sind vor dem Vertragsvollzug der PostCom zur Überprü- fung der Zweckkonformität und Genehmigung vorzulegen. Mit dieser Genehmigungs- pflicht durch die PostCom wird vor dem Vertragsvollzug sichergestellt, dass die Zweck- konformität gegeben ist bzw. sich die Post mit dem Erwerb einer neuen Beteiligung innerhalb des Unternehmenszwecks bewegt. Mit diesem Vorgehen erhalten die Post und ihre Geschäftspartner Planungssicherheit und die strategische Entwicklung der Post wird nicht unverhältnismässig eingeschränkt.
1.2 Geprüfte Alternativen
Im Zusammenhang mit der Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zweck- konformität von Tätigkeiten der Post ausserhalb der Grundversorgung wurden ver- schiedene Optionen eines Rechtsschutzes geprüft.
Die Einführung eines umfassenden resp. sämtliche Tätigkeiten der Post – einschliess- lich des Erwerbs von Unternehmensbeteiligungen – abdeckenden Rechtsschutzes (sei es auf Gesuch oder von Amtes wegen) wurde verworfen. Denn ein derart weitgehender Ansatz würde nebst dem grossen Mehraufwand für die zuständige Aufsichtsbehörde die unternehmerische Freiheit der Post unverhältnismässig beeinträchtigen. Die Post wäre unter Umständen über mehrere Jahre blockiert und müsste mit der Unsicherheit leben, ob sie gewisse Geschäftstätigkeiten weiterhin ausüben oder Unternehmensbe- teiligungen erwerben kann. Dies hätte Auswirkungen auf die Kundschaft und die Ge- schäftspartner der Post. Auch die Schaffung eines individuellen Rechtsschutzes für di- rekte Konkurrenten der Post wurde geprüft und nicht weiterverfolgt, da Dritte bereits heute mittels Aufsichtsbeschwerde auf allfällige Missstände aufmerksam machen kön- nen und es einen uneingeschränkten individuellen Rechtsschutz bei privaten Aktien- gesellschaften auch nicht gibt.
Ebenfalls verzichtet wurde auf die Variante, wonach im POG pauschale Obergrenzen für Akquisitionen festgelegt werden, innerhalb derer die Post insbesondere ihre Koope- rationsstrategie frei bestimmen könnte. Für die Post hätte dies zwar klare Grenzen für Kooperationen aufgezeigt, den politischen Forderungen nach einer Instanz, welche über die Zweckkonformität von Unternehmensübernahmen entscheidet, würde damit aber nicht Rechnung getragen.
Stattdessen wurde nach einer Lösung gesucht, welche einerseits den politischen Be- denken gegenüber der Geschäftstätigkeit der Post ausserhalb der Grundversorgungs- aufträge Rechnung trägt und eine Überprüfung der Zweckkonformität ermöglicht, an- derseits die Weiterentwicklungen der Post zur Kompensation des Nachfrageschwun- des im Kerngeschäft und im Hinblick auf die Erbringung zukunftsfähiger Dienstleistun- gen für die Bevölkerung und Wirtschaft nicht verunmöglicht.