Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten

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6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 ParlG sind alle wichtigen rechts- setzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Mit der Vor- lage wird das POG demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren geändert. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden eingehalten.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Sofern weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskom- petenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV). Im POG findet sich eine spezialgesetzliche Vollzugskompetenz in Artikel 12, die vorliegend nicht geändert wird.

Im POG werden keine neuen spezifische Rechtsetzungskompetenzen an den Bundes- rat delegiert.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Änderungen.