Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
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dürftige Worte gefasst, die dem Bundesgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspiel- raum belassen.36 Während Markus Kern im Basler Kommentar zur BV37 in der juristi- schen Literatur eine enge Auslegung des Begriffs «Postwesen» vertritt, argumentiert Andreas Stöckli zugunsten einer weiter gefassten, dynamischeren Interpretation im Rahmen des geltenden Rechts38. Bereits ältere Lehrmeinungen halten jedoch fest, dass der Begriff Postwesen nicht historisch unverrückbar festgelegt worden ist, son- dern fortwährenden gesellschaftlichen und technologischen Wandlungen unterworfen sei. Wenn der Gesetzgeber das Postwesen als Bundessache erklärt habe, so habe er nicht nur das Postwesen im Auge gehabt, wie es im Jahr 1849 beim Übergang der kantonalen Post an den Bund bestanden hätte. Die Grundnorm, wonach das Postwe- sen Bundessache sei, habe auch kommenden Entwicklungen angemessen Rechnung tragen wollen.39
Mit der neuen Zweckumschreibung in Artikel 3 POG werden einzelne Teilbereiche des verfassungsrechtlichen Begriffs des Postwesens konkretisiert und punktuell an die technologische Entwicklung angepasst. Somit wird zur Schaffung von Rechts- und Pla- nungssicherheit der Rahmen für die zukünftigen Tätigkeiten der Post präzisiert.
Nach Auffassung des Bundesamts für Justiz (BJ) wird mit Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe abiszweiter Satzteil POG eine neue eigenständige Dienstleistung eingeführt, für die der Bund über keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit verfügt. Die dort vorgese- hene Möglichkeit der Post, (eigene) digitale Kommunikationsdienstleistungen anzubie- ten, sei nur zulässig, soweit es sich um Vor- oder Nebenleistungen insbesondere zu den Postsendungen (Post-App) und zum Zahlungsverkehr (PostFinance- und PostT- wint-App) handle, welche unter «damit zusammenhängende Dienstleistungen» und in Bezug auf die PostApp neu unter Artikel 3 Absatz 1bisPOG fallen würden. Als eigen- ständige Dienstleistung würde sie der Post aber auch z.B. das Anbieten von Bürosoft- ware erlauben. Bei dieser Dienstleistung handelt es sich nicht um eine Vor- oder Ne- benleistung des digitalen Briefs, sondern eine neue Haupttätigkeit, für die der Bund über keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit verfüge.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU in Widerspruch.
36 Biaggini Giovanni, in BV Kommentar, 2007, Art. 92.
37 Kern, Markus, in: Basler Kommentar BV, 1. Aufl. 2015, Art. 92
38 Stöckli, Andreas, Kurzgutachten betreffend Unternehmenszweck der Schweizerischen Post AG, Freiburg, 24. April 2022
39 Jakob Buser, Das Schweiz. Postverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich 1930, S. 15.