Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Unterlagen durch die Post durchzuführen (in Anlehnung an Art. 33 Abs. 3 KG und Art. 8 Abs. 1 IPG31).
Die PostCom hört vor dem Entscheid die Eignerstellen (GS-UVEK/EFV) an. Weitere betroffene Verwaltungseinheiten, wie z. B. das BAKOM, kann sie anhören.
Die PostCom führt das Instruktionsverfahren durch und schliesst das Verfahren betref- fend Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks durch den Erwerb einer Unternehmensbeteiligung mittels Verfügung ab.
Kommt die PostCom zum Ergebnis, dass die Zweckkonformität gegeben ist, stimmt sie dem Erwerb einer Unternehmensbeteiligung zu und genehmigt ihn mittels Verfügung an die Post.
Die PostCom kann dem Erwerb auch unter Bedingungen oder mit Auflagen zustimmen. Stellt die PostCom eine Unvereinbarkeit mit dem Unternehmenszweck fest, genehmigt sie den beabsichtigten Erwerb der Unternehmensbeteiligung nicht bzw. nur für den ge- nehmigungsfähigen Teil des Erwerbs (z.B. unter Ausschluss bestimmter Unterneh- mensteile). Auch in diesen Fällen eröffnet sie der Post eine Verfügung, welche aus- schliesslich diese beim Bundesverwaltungsgericht anfechten kann. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Art. 4c Abs. 4
In Anlehnung an Artikel 34 KG32 wird im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass die zivilrechtliche Wirksamkeit des meldepflichtigen Erwerbs der Unternehmensbeteiligung bis zur Beurteilung durch die PostCom bzw. bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist aufgeschoben bleibt (im Sinne einer aufschiebenden Wirkung). Dies dient der zivil- rechtlichen Absicherung des verwaltungsrechtlichen Vollzugsverbots während dieses rechtlichen Schwebezustands.
Art. 4c Abs. 5
Trifft die PostCom innerhalb der Frist nach Absatz 1 keinen Entscheid, so gilt der Er- werb der Unternehmensbeteiligung implizit als genehmigt. Für die Post soll nach Ablauf dieser Verfahrensfrist Klarheit darüber bestehen, ob der Erwerb der Unternehmensbe- teiligung genehmigt wird. Damit soll der rechtliche Schwebezustand bezüglich des Er- werbs aufgehoben werden. Mit diesem Mechanismus wird u. a. eine Verpflichtung zur zügigen Erledigung des Einzelfalles geschaffen, die sich mit dem Beschleunigungsge- bot vergleichen lässt. Die implizite Genehmigung nach diesem Gesetz lehnt sich an die
31 BBl 2026 31
32 SR 251