Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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gen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt, dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr von Bedeutung.

Spirituosen

Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Bei den vorgelegten Anpassungen geht es schwergewichtig um Anpas-Basel-Stadt Bemerkungen sungen an EU-Recht bzw. internationale Normen. Aus dieser Optik

heraus stimmen wir im Sinne der sinnvollen Vereinheitlichung des Lebensmittelsrechts den vorgeschlagenen Änderungen zu. Zudem geht es bei den genannten Bestimmungen v.a. um lebensmittel-"technische" Aspekte (Definitionen, Inhaltsstoffe, Grenzwerte) und um Fragen der Produkt-/Inhaltsdeklarationen auf dem Produkt selber. Die Konsumierenden (auch vulnerable Personengruppen wie Kinder/Schwangere) sind somit über den Inhalt/die Inhaltsstoffe informiert und zu einem bewussten (Konsum-)Entscheid befähigt.

Cancelleria dello Stato del Generelle Comprendiamo i motivi che abbiano portato all'eliminazione della defini-Cantone Ticino Bemerkungen zione del termine "Grappa" nella Sezione 2 "Categorie specifiche di

bevande spiritose" ma non vorremmo che con questo passo si vada ad indebolire la posizione di questo prodotto tradizionale per la nostra regione, da un lato all'interno del paese e dall'altro nell'ambito delle trattative con l'UE, il tutto per l'assenza di norme chiare in seno alla legislazione svizzera.

Standeskanzlei des Kan- Generelle Alkoholische Süssgetränke

tons Uri Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische

Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die Ansicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heutigen Zeitpunkt beibehalten werden sollte. Dies auch unter dem Aspekt, dass Alcopops hauptsächlich von Jugendlichen konsumiert werden und unter dem Kontext Prävention von Alkoholmissbrauch. Die Angabe ist zudem für eine sachkundige Wahl der Getränke relevant. Sollte künftig die Angabe der Zutatenliste für alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent aufgrund des vorgesehenen Art. 5a Bst. f LKV tatsächlich nicht mehr erforderlich sein, so ist die besondere Kennzeichnungsvorschrift für süsse alkoholische Getränke um so mehr von Bedeutung.