Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Klammern ist deshalb nicht mehr nötig.
Im Vergleich dazu wird ja bei den Kohlenhydraten auch nicht Zu-
cker, Stärke etc. angegeben.
Denner AG 25.4 a Denner beantragt, dass der bestehende Art. 25 Abs. 4 Best. a Beibehalten des bestehenden Art. 25 Abs. 4 Best. a
beibehalten wird, da für die Angabe der Nährwerte es möglich sein
sollte, nicht nur die Analysen des Herstellers, sondern auch z.B.
Analysen des Distributors heranzuziehen.
Staatskanzlei des Kantons 25.4bis Durchschnittswerte Entweder den neuen oder den bereits bestehenden Abschnitt Luzern Die gleichen Anforderungen stehen bereits im Art. 25 Abs. 5. streichen.
Redundanz – entweder den neuen oder bereits bestehenden Ab-
schnitt streichen. Oder
Die Angaben unter Art. 25 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4bis zu den Die Angaben unter Art. 25 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4bis unter den Durchschnittswerten würden auch zu den Grundsätzen unter Art. Grundsätzen bei Art. 23 angeben (als Art. 23 Abs. 4 und 5). 23 sehr gut passen, da die Angaben für alle Nährstoffe gelten
(inklusive Vitamine, Mineralstoffe etc.).
Staatskanzlei des Kantons 25.4bis Die gleichen Anforderungen sind bereits in Art. 25 Abs. 5 verankert. Art. 25 Abs. 4bis sei zu streichen.
Zürich
Staatskanzlei des Kantons 25.4bis Die gleichen Anforderungen stehen bereits im Art. 25 Abs. 5.
Bern
Verband der Kantonschemi- 25.4bis Durchschnittswerte Entweder den neuen oder den bereits bestehenden Abschnitt ker der Schweiz (VKCS) Die gleichen Anforderungen stehen bereits im Art. 25 Abs. 5. streichen.
Redundanz – entweder den neuen oder bereits bestehenden Ab-
schnitt streichen. Oder
Die Angaben unter Art. 25 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4bis zu den Die Angaben unter Art. 25 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4bis unter den Durchschnittswerten würden auch zu den Grundsätzen unter Art. Grundsätzen bei Art. 23 angeben (als Art. 23 Abs. 4 und 5). 23 sehr gut passen, da die Angaben für alle Nährstoffe gelten
(inklusive Vitamine, Mineralstoffe etc.).
Staatskanzlei des Kantons 25.4bis Durchschnittswerte Entweder den neuen oder den bereits bestehenden Abschnitt Aargau Die gleichen Anforderungen stehen bereits im Art. 25 Abs. 5. streichen.
Redundanz – entweder den neuen oder bereits bestehenden Ab-
schnitt streichen. Oder
Die Angaben unter Art. 25 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4bis zu den Die Angaben unter Art. 25 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4bis unter den Durchschnittswerten würden auch zu den Grundsätzen unter Art. Grundsätzen bei Art. 23 angeben (als Art. 23 Abs. 4 und 5). 23 sehr gut passen, da die Angaben für alle Nährstoffe gelten
(inklusive Vitamine, Mineralstoffe etc.).