Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 203Fedlex · Rapporto sui risultati
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a LGV und Art. 35b LKV “Der Zusatz von Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und geschaffen, so ergibt sich folgende Anmerkung zu Art. 35b: Es ist Schimmelpilzen) ist im Verzeichnis der Zutaten wie folgt annicht angebracht, die Zutatenbezeichnungen als “Hinweise“ anzu- zugeben:
sehen. Es handelt sich um die Sachbezeichnungen der Zutaten … b. mit <<Mikroorganismenkultur>> “
und nicht um Hinweise. Im Absatz 1 erhält man ferner den Ein-
druck, dass die Angabe der Mikroorganismen in der Zutatenliste Abs. 2 beispielsweise:
freiwillig ist (durch Begriff “kann“). Soll dies wirklich so gehandhabt “Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werden (auch bei “lebenden“ Mikroorganismen)? bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Zutatenverzeichnis der Zusatz mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden.“
Schweizer Milchproduzenten 35b.1 Es ist nicht klar, was unter "spezifischer wissenschaftlicher Kultur"
SMP gemeint ist, allenfalls ist eine Präzisierung notwendig.
Staatskanzlei des Kantons 35b.1 vgl. Art. 18a LGV streichen
Thurgau
Verband der Kantonschemi- 35b.1 Kennzeichnung Mikroorganismen Art. 35b streichen, bis angepasste LMG in Kraft.
ker der Schweiz (VKCS) Siehe Ausführungen unter Art. 18a LGV.
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a LGV geschaffen, so sollte Art. 35b beispielsweise wie folgt angepasst werden:
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a LGV und Art. 35b LKV “Der Zusatz von Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und geschaffen, so ergibt sich folgende Anmerkung zu Art. 35b: Es ist Schimmelpilzen) ist im Verzeichnis der Zutaten wie folgt annicht angebracht, die Zutatenbezeichnungen als “Hinweise“ anzu- zugeben:
sehen. Es handelt sich um die Sachbezeichnungen der Zutaten … b. mit <<Mikroorganismenkultur>> “
und nicht um Hinweise. Im Absatz 1 erhält man ferner den Ein-
druck, dass die Angabe der Mikroorganismen in der Zutatenliste Abs. 2 beispielsweise:
freiwillig ist (durch Begriff “kann“). Soll dies wirklich so gehandhabt “Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werden (auch bei “lebenden“ Mikroorganismen)? bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Zutatenverzeichnis der Zusatz mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden.“
Staatskanzlei des Kantons 35b.1 Kennzeichnung Mikroorganismen Art. 35b streichen, bis angepasste LMG in Kraft.
Aargau Siehe Ausführungen unter Art. 18a LGV.
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a LGV geschaffen, so sollte Art. 35b beispielsweise wie folgt angepasst werden:
Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a LGV und Art. 35b LKV “Der Zusatz von Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und geschaffen, so ergibt sich folgende Anmerkung zu Art. 35b: Es ist Schimmelpilzen) ist im Verzeichnis der Zutaten wie folgt annicht angebracht, die Zutatenbezeichnungen als “Hinweise“ anzu- zugeben:
sehen. Es handelt sich um die Sachbezeichnungen der Zutaten … b. mit <<Mikroorganismenkultur>> “
und nicht um Hinweise. Im Absatz 1 erhält man ferner den Ein-
druck, dass die Angabe der Mikroorganismen in der Zutatenliste Abs. 2 beispielsweise:
freiwillig ist (durch Begriff “kann“). Soll dies wirklich so gehandhabt “Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werden (auch bei “lebenden“ Mikroorganismen)? bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Zutatenverzeichnis der Zusatz mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden.“