Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 207Fedlex · Rapporto sui risultati
Standeskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Uri Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.
zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen. Der Verzicht auf die Ergänzung angebracht.
Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum Art. 20 des Le- Ergänzung wie:
bensmittelgesetzes. Es ist zudem ein legitimes Bedürfnis der Kon- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volusumentinnen und Konsumenten, sich vor dem Kauf auch über die menprozent. Vorbehalten bleiben ande-re Vorschriften.“
Zusammensetzung von alkoholischen Getränken informieren zu
können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte etc). Die Angabe
ist für eine sachkundige Wahl und den Kaufentscheid von Bedeu-
tung.
Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie-
rung lässt diese Möglichkeit nicht offen. Durch eine Ergänzung wie
“Vorbehalten bleiben andere Vorschriften“ ist beispielsweise auch
Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.
Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Luzern Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.
zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung
Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.
Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum
Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes
Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem
Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-
ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte
etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-
scheid von Bedeutung.
Sollte Art. 5a Bst. F nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Der neu eingefügte Bst. F entspricht nicht dem Sinn der EU- Ergänzung angebracht.
Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver- Ergänzung wie:
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. F gewählte Formulie- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volurung lässt diese Möglichkeit nicht offen. menprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften.“
Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-
ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.
Schweiz. Bauernverband 5a f Die Auflistung der Zutaten für alkoholische Getränke mit einem Streichen
(SBV) Alkoholgehalt > 1.2 Vol% muss beibehalten werden. Die Informati-
on an den Konsumenten muss bestehen bleiben.
Staatskanzlei des Kantons 5a f Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der Verordnung streichen
Thurgau (EU) Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-