Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Standeskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Uri Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen. Der Verzicht auf die Ergänzung angebracht.

Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum Art. 20 des Le- Ergänzung wie:

bensmittelgesetzes. Es ist zudem ein legitimes Bedürfnis der Kon- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volusumentinnen und Konsumenten, sich vor dem Kauf auch über die menprozent. Vorbehalten bleiben ande-re Vorschriften.“

Zusammensetzung von alkoholischen Getränken informieren zu

können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte etc). Die Angabe

ist für eine sachkundige Wahl und den Kaufentscheid von Bedeu-

tung.

Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-

zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie-

rung lässt diese Möglichkeit nicht offen. Durch eine Ergänzung wie

“Vorbehalten bleiben andere Vorschriften“ ist beispielsweise auch

Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.

Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Luzern Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.

zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung

Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen.

Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum

Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes

Bedürfnis der Kon-sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem

Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-

ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte

etc). Die Angabe ist für eine sach-kundige Wahl und den Kaufent-

scheid von Bedeutung.

Sollte Art. 5a Bst. F nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Der neu eingefügte Bst. F entspricht nicht dem Sinn der EU- Ergänzung angebracht.

Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver- Ergänzung wie:

zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. F gewählte Formulie- “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volurung lässt diese Möglichkeit nicht offen. menprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften.“

Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-

ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.

Schweiz. Bauernverband 5a f Die Auflistung der Zutaten für alkoholische Getränke mit einem Streichen

(SBV) Alkoholgehalt > 1.2 Vol% muss beibehalten werden. Die Informati-

on an den Konsumenten muss bestehen bleiben.

Staatskanzlei des Kantons 5a f Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der Verordnung streichen

Thurgau (EU) Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:

"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-