Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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in Form einer der in Anhang 14 aufgeführten Verbindungen einge-

setzt werden darf. Die in Anhang 14 aufgeführten Verbindungen sind

aber keinesfalls pauschal in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig.

Staatskanzlei des Kantons 23.2 Entgegen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird die Angabe hier

Thurgau mit dem Begriff "gegebenenfalls" ergänzt, was verwirrend ist und a. den Hinweis "mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. "mit zuge-

inhaltlich einen Unterschied zur europäischen Vorschrift ergibt. Die setzten Pflanzenstanolen" im selben Sichtfeld wie die Sachbezeich-Angabe sollte, mit Ausnahme der Anpassung des Ausdrucks "Be- nung des Lebensmittels;

zeichnung" wörtlich übernommen werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige In Anhang 8 der LKV sind neu die zulässigen gesundheitsbezoge- Anhänge aktualisieren

Thurgau nen Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmit-

telinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzun-

gen für ihre Verwendung abschliessend aufgeführt. Die Anhänge 12

und 13 der Verordnung über Speziallebensmittel müssen entspre-

chend angepasst werden.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und

Bern Bemerkungen Katechine) wird begrüsst.

Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter-

schiede gegenüber der EU. Es frag sich, ob diese künftig bleiben

sollen und ob diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar sind.

Staatskanzlei des Kantons 2.2 i und w Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und Explizit angeben, dass Bestimmung v aufgehoben wird.

Bern Katechine) wird begrüsst.

Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter- oder

schiede gegenüber der EU. Es frag sich, ob diese künftig bleiben

sollen und ob diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar sind. Wird Art. 23 "koffeinhaltige Spezialgetränke" mit der Speziallebensmittelkategorie "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" überschrieben, so ist die vorgesehene Bestimmung w mit Bestimmung v zu ersetzen.

Staatskanzlei des Kantons übrige Nahrungsergänzungsmittel: Die zulässigen Höchstmengen der Ergänzung unter Abs. 4 oder neu als Abs. 4a:

Bern Stoffe werden nicht vollständig geregelt (im Gegensatz beispielswei- "Die Zulässigkeit der Höchstmengen der Vitamine, Mineralstoffe und

se bei Ergänzungs-nahrung unter Art. 20 Abs. 7 oder bei malzex- anderen Substanzen richtet sich nach Anhang 13."

trakthaltigen Nahrungsmitteln unter Art. 21 Abs. 4). Es wird unter Art.

22 Abs. 5 nur auf die Überdosierung von Vitaminen eingegangen.

Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur auf die Art der Stoffe, nicht aber auf

deren Höchstmengen eingegangen. Die zulässigen Höchstmengen

der Stoffe sind zu regeln.

Staatskanzlei des Kantons 23.1 Wird Bestimmung v unter Art. 2 Abs. 2 aufgehoben, so sollte auch Wird Bestimmung v aufgehoben, ist ebenfalls Art. 23 aufzuheben Bern Art. 23 aufgehoben werden und die neue Speziallebensmittelkatego- und die Produktegruppe "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosteri-

rie unter Art. 23a aufgeführt werden. Andernfalls führt dies zu Unsi- nen…" unter Art. 23a aufzuführen.

cherheiten. Siehe auch Anmerkungen unter Art. 2 Abs. 2.