Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Staatskanzlei des Kantons übrige Die Formulierung in Art. 22 Abs. 6 ist ungenau und wird unterschied- anpassen
Thurgau lich interpretiert. Es soll klar gestellt werden, dass, falls ein Nährstoff
in einem Nahrungsergänzungsmittel zulässig ist, er ausschliesslich
in Form einer der in Anhang 14 aufgeführten Verbindungen einge-
setzt werden darf. Die in Anhang 14 aufgeführten Verbindungen sind
aber keinesfalls pauschal in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig.
Staatskanzlei des Kantons 23.2 Entgegen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird die Angabe hier
Thurgau mit dem Begriff "gegebenenfalls" ergänzt, was verwirrend ist und a. den Hinweis "mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. "mit zuge-
inhaltlich einen Unterschied zur europäischen Vorschrift ergibt. Die setzten Pflanzenstanolen" im selben Sichtfeld wie die Sachbezeich-Angabe sollte, mit Ausnahme der Anpassung des Ausdrucks "Be- nung des Lebensmittels;
zeichnung" wörtlich übernommen werden.
Staatskanzlei des Kantons übrige In Anhang 8 der LKV sind neu die zulässigen gesundheitsbezoge- Anhänge aktualisieren
Thurgau nen Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmit-
telinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzun-
gen für ihre Verwendung abschliessend aufgeführt. Die Anhänge 12
und 13 der Verordnung über Speziallebensmittel müssen entspre-
chend angepasst werden.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und
Bern Bemerkungen Katechine) wird begrüsst.
Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter-
schiede gegenüber der EU. Es frag sich, ob diese künftig bleiben
sollen und ob diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar sind.
Staatskanzlei des Kantons 2.2 i und w Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und Explizit angeben, dass Bestimmung v aufgehoben wird.
Bern Katechine) wird begrüsst.
Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter- oder
schiede gegenüber der EU. Es frag sich, ob diese künftig bleiben
sollen und ob diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar sind. Wird Art. 23 "koffeinhaltige Spezialgetränke" mit der Speziallebensmittelkategorie "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" überschrieben, so ist die vorgesehene Bestimmung w mit Bestimmung v zu ersetzen.
Staatskanzlei des Kantons übrige Nahrungsergänzungsmittel: Die zulässigen Höchstmengen der Ergänzung unter Abs. 4 oder neu als Abs. 4a:
Bern Stoffe werden nicht vollständig geregelt (im Gegensatz beispielswei- "Die Zulässigkeit der Höchstmengen der Vitamine, Mineralstoffe und
se bei Ergänzungs-nahrung unter Art. 20 Abs. 7 oder bei malzex- anderen Substanzen richtet sich nach Anhang 13."
trakthaltigen Nahrungsmitteln unter Art. 21 Abs. 4). Es wird unter Art.
22 Abs. 5 nur auf die Überdosierung von Vitaminen eingegangen.
Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur auf die Art der Stoffe, nicht aber auf
deren Höchstmengen eingegangen. Die zulässigen Höchstmengen
der Stoffe sind zu regeln.