Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind
entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-
feingehalt" stehen muss). Auch hier muss bei einem Coffeingehalt
von über 150 mg/l der Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder
und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.
Landeskanzlei des Kan- übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buchtons Basel-Landschaft nicht angegeben. staben wie:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder
men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
Landeskanzlei des Kan- übrige 8:
tons Basel-Landschaft Die aktuelle Bestimmung "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt" Aktuelle Bestimmung (Art. 8 Abs. 4) nach wie vor aufführen:
wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."
nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.
Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine
Rolle.
Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-
ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-
stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte
einheitlich gehandhabt werden.
Landeskanzlei des Kan- übrige 21:
tons Basel-Landschaft Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011
halt" (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.
Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. C und von
der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind
entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-
feingehalt" stehen muss).
Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der
Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder
stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.
Landeskanzlei des Kan- übrige 30, 32:
tons Basel-Landschaft Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).
Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu
vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemüdung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. sesaft zu Fruchtsaft.
Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in
der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-
tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.