Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Dieser Teil wird sonst unter Art. 11 nirgends explizit erfasst - auch

nicht unter Art. 11 Abs. 1. Unter Art. 11 Abs. 1 bezieht sich die Ab-

gabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.

Abs. 3 bezieht sich auf Werbung bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Standeskanzlei des Kantons übrige 26: Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Uri Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- übernehmen.

kungen).

Staatskanzlei des Kantons übrige Da die diversen EU-Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Der Online-Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Luzern sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden, Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.

wird den Betroffenen zugemutet, dass sie die entsprechenden

Rechtstexte konsul¬tieren und sich die entsprechenden Definitionen

zusammensuchen.

Staatskanzlei des Kantons übrige Werbung alkoholische Getränke bei Jugendlichen Art. 4 Abs. 1 Bst. F der aktuellen Verordnung über alkoholische Luzern In der Verordnung über alkoholische Getränke soll der aktuelle Art. 4 Getränke hier unter Absatz 3 ergänzen:

aufgehoben werden. Art. 11 LGV wird deshalb entsprechend er- "e. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an gänzt. Jugendliche“.

In diesem Zusammenhang ist auch folgender Punkt aufzunehmen

(bisher Art. 4 Abs. 1 Bst. F Verordnung über alkoholische Getränke):

"durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Ju-

gendliche“.

Dieser Teil wird sonst unter Art. 11 nirgends explizit erfasst - auch

nicht unter Art. 11 Abs. 1. Unter Art. 11 Abs. 1 bezieht sich die Ab-

gabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.

Abs. 3 bezieht sich auf Werbung bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Luzern zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

kungen). übernehmen.

Staatskanzlei des Kantons übrige "p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe Angebrachtere Formulierung wie:

Luzern nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das

kann;" Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss ver-Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"

rungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Oder

nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern separat Bst. P so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j der EU-Verordnung unter Bst. M aufführen (Vorzug). Beispiel:

Nr. 1169/2011). "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Hin- Lebensmitteln (Art. 18)."

weise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen

wird.

Staatskanzlei des Kantons übrige Es wäre bedeutend übersichtlicher, wenn die Energy Drinks und Separates Kapitel oder im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" Luzern Energy Shots unter einer einem separaten Kapitel erfasst würden separater Abschnitt für Energy Drinks und Energy Shots schaffen.

oder unter einem separaten Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fer-

tiggetränke". Sollten die Energy Drinks und Energy Shots im gleichen Kapitel bleiben, so ist mindestens der Titel des Kapitels anzupassen.