Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Gemäss informeller Aussage von Vertretern des VKCS soll in Zu-

kunft eine analoge Regelung wie in Artikel 13 der Verordnung (EU)

1169/2011 für die Interpretation von LGV Artikel 26 Absatz 3 anwen-

den werden. Um Rechtssicherheit für die Herstellbetriebe zu schaf-

fen, beantragen wir die Ergänzung der in Artikel 13 der Verordnung

(EU) 1169/2011 definierten Darstellungsform der verpflichtenden

Angaben in der LKV. Der Artikel 26 Absatz 5 LGV gibt bereits heute

dem EDI diese Möglichkeit.

Ansonsten sehen sich die Hersteller in der Situation, dass sie ohne

jegliche Leitlinien die Bestimmung „leicht lesbar“ umsetzen müssen

und auch nicht sicher ist, wie ein allenfalls angerufener Richter diese

Bestimmung auslegen würde.

GSLI Gesellschaft Schweizer übrige Um allfälligen Handelshemmnissen vorzubeugen, soll die definierte Die Definition der Schriftgrösse (x-Höhe) gemäss der EU-Lebensmittelinspektorinnen x-Höhe für die Schriftgrässe aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu übernehmen. und Lebensmittelinspektoren in Art. 26 aufgenommen werden.

Schweizerischer Verband für übrige Erwägungsgrundsatz 26 der Aromen-VO (EG) 1334/2008 Unser Verband hat hierzu noch keinen fertigen Vorschlag, werden komplementärmedizinische In diesem Erwägungsgrundsatz wird das Thema Täuschung und auf Ihren Wunsch aber gerne einen ausarbeiten. Heilmittel Abrundung angesprochen in Zusammenhang mit 95/5 Aromen.

Es geht darum, dass z.B. bei einem „natürlichen Vanille Aroma“ nicht

noch 5% des aromatisierenden Bestandteils aus nat. Vanillin be-

steht, um den Konsumenten nicht zu täuschen. Die restlichen 5%

sollten also nur der Abrundung dienen, um zum Beispiel eine buttrige

Note hinzuzufügen.

Es ist die Frage, ob dies nicht in einem zusätzlichen Absatz fest-

gehalten werden sollte.

Migros-Genossenschafts- übrige Generell vermisst die Migros in der Vorlage Bestimmungen zur Kein Antrag zur Änderung der LGV; vgl. aber Bund Lesbarkeit den Antrag zur Ergänzung von Art. 2bis LKV

von Etiketten. Bisher findet sich in Art. 26 Abs. 3 lit. b LGV eine

relativ global gefasste Bestimmung, dass die Angaben „leicht lesbar“

sein müssen. Diese Bestimmung wurde durch eine Auslegungshilfe

der Kantonschemiker konkretisiert, welche öffentlich abrufbar war

und

als Messlatte eine Schrift von Arial Schriftgrösse 7 in gutem Kontrast

vorgab. Diese Interpretationshilfe der Kantonschemiker wurde zu-

rückgenommen,

nachdem zwei Cassis-de-Dijon Entscheidungen zum

Thema Schriftgrösse die schweizerische Sonderregelung als nicht

mehr sinnvoll erscheinen liessen.

Gemäss informeller Aussage von Vertretern des VKCS soll in Zu-

kunft

eine analoge Regelung wie in Artikel 13 der Verordnung (EU)

1169/2011 für die Interpretation von LGV Artikel 26 Absatz 3 anwen-

den

werden. Um Rechtssicherheit für die Herstellbetriebe zu schaffen,

beantragen wir die Ergänzung der in Artikel 13 der Verordnung (EU)

1169/2011 definierten Darstellungsform der verpflichtenden Angaben