6.14.1 Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.14.1 · Deutsch
Von der Steuer ausgenommen sind Beiträge von Aktivmitgliedern, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Beitrag ist statutarisch festgesetzt ([Abbildung: im Original] Bst. a);
der Verein ist nicht gewinnstrebig ([Abbildung: im Original] Bst. b);
der Verein hat eine in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG genannte Zielsetzung ([Abbildung: im Original] Bst. c);
die Aktivmitglieder bezahlen den Beitrag, um Leistungen zu erhalten ([Abbildung: im Original] Bst. d und Ziff. 6.14.2).
a) | Statutarisch festgesetzter Beitrag
Bezahlt ein Aktivmitglied einen höheren Beitrag als statutarisch vorgesehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem den statutarisch festgesetzten Beitrag übersteigenden Teil ein steuerbares Leistungsverhältnis (falls der Verein diesem Mitglied eine besondere, also nur ihm zukommende Leistung erbringt) oder eine freiwillige Zuwendung (Spende) vorliegt. |
b) | Nicht gewinnstrebig |
c) | Ideelle Zielsetzung |
d) | Leistungsverhältnis Ohne eine Gegenleistung erfolgen Beiträge von Aktivmitgliedern, wenn sich aus den Statuten und den übrigen Unterlagen ergibt, dass damit in erster Linie der Vereinszweck unterstützt wird. Der Beitrag wird von den Aktivmitgliedern also in erster Linie zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks geleistet und nicht, um Leistungen des Vereins in ihrem individuellen Interesse zu erlangen. Ein Nicht-Entgelt liegt i. d. R. dann vor, wenn sich die – u. a. durch Aktivmitgliederbeiträge finanzierte Vereinstätigkeit – an einen unbestimmten, nicht individualisierten Adressatenkreis richtet (bspw. die Natur, die Kultur oder die Gesellschaft). |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).