6.14.1 Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.14.1 · Deutsch

Von der Steuer ausgenommen sind Beiträge von Aktivmitgliedern, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Statutarisch festgesetzter Beitrag
Als statutarisch festgesetzt gelten Aktivmitgliederbeiträge, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Aktivmitgliederbeiträge werden in den Statuten oder mittels einer statutarischen Delegationsnorm von einem Vereinsorgan festgelegt;

  • sie sind für alle Aktivmitglieder gleich hoch bzw. werden nach einem für alle geltenden, gleichen Schema (z. B. einkommensabhängig) ermittelt oder es wird nach Mitgliederkategorien unterschieden (z. B. Erwachsene, Familien, Pensionierte, Junioren- und Seniorenmitglieder);

  • alle Aktivmitglieder derselben Kategorie können grundsätzlich die gleichen Leistungen im gleichen Umfang in Anspruch nehmen;

  • die Höhe des Beitrags steht nicht in einem direkten Verhältnis zu den effektiv durch ein Aktivmitglied bezogenen Leistungen.

Bezahlt ein Aktivmitglied einen höheren Beitrag als statutarisch vorgesehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem den statutarisch festgesetzten Beitrag übersteigenden Teil ein steuerbares Leistungsverhältnis (falls der Verein diesem Mitglied eine besondere, also nur ihm zukommende Leistung erbringt) oder eine freiwillige Zuwendung (Spende) vorliegt.

b)

Nicht gewinnstrebig
Nicht gewinnstrebig ist ein Verein, wenn er keine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Wird dennoch ein Gewinn erzielt, ist dieser zur Finanzierung der Vereinstätigkeit zu verwenden, damit die Nichtgewinnstrebigkeit gegeben ist.

c)

Ideelle Zielsetzung
Der Verein hat eine politische, gewerkschaftliche, wirtschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische, ökologische, sportliche, kulturelle oder staatsbürgerliche Zielsetzung.

d)

Leistungsverhältnis
Damit der Beitrag von der Steuer ausgenommen ist, muss ein Leistungsverhältnis vorliegen (siehe jedoch Ziff. 6.14.2). Ein Leistungsverhältnis liegt dann vor, wenn die Aktivmitglieder den Beitrag in erster Linie zahlen, um Leistungen des Vereins in ihrem individuellen Interesse zu erlangen.

Ohne eine Gegenleistung erfolgen Beiträge von Aktivmitgliedern, wenn sich aus den Statuten und den übrigen Unterlagen ergibt, dass damit in erster Linie der Vereinszweck unterstützt wird. Der Beitrag wird von den Aktivmitgliedern also in erster Linie zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks geleistet und nicht, um Leistungen des Vereins in ihrem individuellen Interesse zu erlangen. Ein Nicht-Entgelt liegt i. d. R. dann vor, wenn sich die – u. a. durch Aktivmitgliederbeiträge finanzierte Vereinstätigkeit – an einen unbestimmten, nicht individualisierten Adressatenkreis richtet (bspw. die Natur, die Kultur oder die Gesellschaft).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).