Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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Die Mehrheit der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmer begr¸sst den Vorentwurf des Nationalrates und erkl‰rt sich mit einer Regelung auf Bundesebene einverstanden. Die wichtigsten Gr¸nde f¸r die grunds‰tzliche Zustimmung zum Vorentwurf waren das Eintreten f¸r die W¸rde der Person, die Entsch‰digung, die Opfern von Straftaten im Sinne von Artikel 124 BV zusteht, sowie die moralischen, ethischen und rechtlichen Grunds‰tze, die einem Rechtsstaat wie dem unseren zu Grunde liegen.

Dar¸ber hinaus haben die Vernehmlassungsteilnehmer zahlreiche Detailbemerkungen formuliert. Die Meinungen gehen insbesondere bez¸glich der Modalit‰ten k¸nftiger Sterilisationen auseinander (vgl. insbes. die Bemerkungen zu Art. 7, Ziff. 4.1.6).

3.2 Teilweise oder vollst‰ndige Ablehnung

Elf Vernehmlasser, darunter f¸nf politische Parteien, lehnen den Vorentwurf ganz (EVP, LPS) oder teilweise (FDP, SVP, EDU, TG, GL SH, VD, Centre patronal, SGV) ab.Die SVP mˆchte den Vorentwurf zur ‹berarbeitung an die Kommission zur¸ckweisen, da die Regelung in Bezug auf die Sterilisation dauernd urteilsunf‰- higer Personen zu eng gefasst sei. Eine Sterilisation urteilsunf‰higer Personen sollte nicht a priori unmˆglich oder unzul‰ssig sein.

Die EVP ‰ussert sich nur zum zweiten Kapitel des Entwurfs und lehnt die darin enthaltenen Vorschl‰ge ab. Sie begr¸ndet ihre Ablehnung damit, dass dieses Gesetz erstens die Bed¸rfnisse der Behinderten nicht vollumf‰nglich ber¸cksichtige. Zweitens w¸rde den Interessen der Angehˆrigen dieser Personen und ñ im Falle einer Schwangerschaft einer geistig behinderten Frau ñ dem Wohl ihres Kindes nicht angemessen Rechnung getragen. Ausserdem stellt sich die Partei die Frage, woher der Gesetzgeber die Legitimation nehme, behinderten Frauen alle Rechte einzur‰umen und die Belange Dritter explizit als unerheblich zu deklarieren. Als weiteren Grund f¸r ihre Ablehnung f¸hrt die EVP an, dass es unehrlich sei, einer behinderten Frau eine Schwangerschaft zuzumuten und ihr dann das Kind wegzunehmen, da dies f¸r sie psychisch schwer verkraftbar sei. Die Partei weist auch darauf hin, dass ein gesundes Kind einer geistig behinderten Mutter in der heutigen Gesellschaft einen schweren Stand h‰tte. Diese Mutter w‰re nicht in der Lage, f¸r ihr Kind zu sorgen. Das Kind kˆnnte aber auch nicht in einem Heim f¸r erwachsene Behinderte aufwachsen, da dies sicherlich nicht das geeignete Umfeld f¸r ein Kind sei. Somit m¸ssten sich die Grosseltern um das Kind k¸mmern. Denn eine Unterbringung in einem Erziehungsheim kˆnnte sich negativ auf die soziale und psychische Entwicklung des Kindes auswirken und sei deshalb nicht w¸nschenswert. Die gleichen ‹berlegungen wie f¸r ein gesundes Kind w¸rden auch f¸r ein behindertes Kind gelten, wobei noch erschwerend hinzukomme, dass es psychisch weniger stabil sei. Aus all diesen Gr¸nden lehnt die EVP den Vorentwurf ab.

Die LPS lehnt beide Teile des Vorentwurfs als widerspr¸chliche Ausnahmegesetzgebungen ab. Nach Ansicht der Partei ist der Entwurf der Kommission f¸r Rechtsfragen des Nationalrates von der f¸r die heutige Zeit typischen Modeerscheinung gepr‰gt, die Vergangenheit unseres Landes zu geisseln. Daher trage