Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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rigen im Vorentwurf nicht angemessen ber¸cksichtigt werden. Dabei wird insbesondere auf dauernd oder vor¸bergehend urteilsunf‰hige Frauen verwiesen, die sexuell aktiv sind. Die Christkatholische Kirche der Schweiz spricht sich daf¸r aus, die Angehˆrigen von geistig stark behinderten Menschen st‰rker in den Entscheidungsprozess ¸ber die Sterilisation einzubeziehen. Dr. K‰thi Scartazzini, die die Stellungnahme im Auftrag der Christkatholischen Kirche der Schweiz verfasst hat, betont zudem, das Gesetz d¸rfe sich nicht individualistisch auf eine einzige Person in einer ganz bestimmten Situation beziehen. Da jeder Mensch unterschiedliche Bed¸rfnisse habe, m¸sse der Gesetzgeber Artikel 7 und 8 des Vorentwurfs nochmals ¸berdenken.
Gem‰ss Prof. Martin Killias vom IPSC h‰tten bei einer allf‰lligen Weigerung einer dauernd urteilsunf‰higen Person nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Angehˆrigen und vor allem ihr Kind Folgen zu tragen. Daher erscheine es als unangemessen, Urteilsunf‰higen ein absolutes Vetorecht gegen die Sterilisation einzur‰umen. Aus diesem Grund sei es auch nicht angebracht, Sterilisationen auf Personen zu beschr‰nken, die ¸ber 18 Jahre alt seien.
Die gleiche Anmerkung zur Vollj‰hrigkeit als conditio sine qua non f¸r einen Sterilisationseingriff haben der Kanton Aargau und die SGGG formuliert. Sie fordern den Bundesgesetzgeber auf, diesen Punkt des Entwurfs nochmals zu ¸berdenken.
Die SBK erachtet die Sterilisation zur Empf‰ngnisverh¸tung als moralisch unzul‰ssig.
Die COROLA, das Centre Patronal und die Kantone Wallis und Freiburg weisen darauf hin, das teilweise keine klare Abgrenzung zwischen dem Vorentwurf und dem OHG bestehe. Die COROLA zeigt die paradoxe Lage auf, in der sich die Beratungsstellen nach OHG bef‰nden, da sie in Situationen eingreifen m¸ssten, die sich auf Geschehnisse bezˆgen, die vor Inkrafttreten des OHG stattgefunden h‰tten. Zudem erachtet es die COROLA als unnˆtig, dass sich das Opfer an eine Beratungsstelle wenden kˆnne, wenn der Kanton bereits eine f¸r die Entsch‰digung zust‰ndige Behˆrde bestimmt habe.
Der Staatsrat des Kantons Wallis h‰lt die Abgrenzung zwischen dem Vorentwurf und dem OHG f¸r wenig klar. Der Kanton Freiburg h‰lt fest, dass Art. 15 des Vorentwurfs zu Ungleichbehandlung f¸hren kˆnnte. Die Opfer von Zwangssterilisationen oder -kastrationen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden seien, erhielten nur eine beschr‰nkte Genugtuung (Fr. 80'000), w‰hrend im OHG keine derartige Begrenzung vorgesehen sei.
Die Schweizerische Liga f¸r Menschenrechte begr¸sst die Absicht des Bundesgesetzgebers, k¸nftig zu vermeiden, dass Zwangssterilisationen zum Zweck sozialer Eugenik vorgenommen werden kˆnnen und dass aus der Vergangenheit gelernt w¸rde. Die Organisation zeigt sich jedoch beunruhigt dar¸ber, dass die Mˆglichkeit zur Vornahme von Sterilisationen zu eugenischen Zwecken im Vorentwurf nicht vˆllig ausgeschlossen wird.
Grunds‰tzlich begr¸sst der VFG die Absicht des Nationalrates, die Entsch‰digung fr¸herer Zwangssterilisationen und ñkastrationen sowie die Voraussetzungen