Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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3 Nicht als Zwangssterilisation gilt eine Sterilisation, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Eingriffs urteilsunf‰hig war und ihr ge-
setzlicher Vertreter bzw. ihre Vertreterin der Sterilisation zugestimmt
hat, und wenn der Eingriff im ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person vorgenommen wurde. Nicht im Interesse der betroffe-
nen Person sind insbesondere eugenische ‹berlegungen oder die Bef¸rchtung, dass die betroffene Person und ihre Nachkommen der Sozialhilfe zur Last fallen w¸rden.
4 Nicht als Zwangssterilisationen gelten Sterilisationen, die vorge-
nommen wurden:
a. um eine ernsthafte Gefahr f¸r die physische oder psychische Ge-
sundheit der betroffenen Person abzuwenden, oder b. im Rahmen sichernder Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.
Zu Artikel 12 nahmen die Kantone Bern, Thurgau, Genf, Basel-Stadt, St. Gallen, Jura, Z¸rich und Graub¸nden, die Organisationen IPSC, SIG, SGGG, VFG, SBK und Pro Mente Sana romande sowie die Gr¸nen Stellung.
Der Kanton Genf weist darauf hin, dass es sehr schwierig sei, in der Vergangenheit erfolgte Geschehnisse zu untersuchen, f¸r die mˆglicherweise keine Beweise mehr auffindbar seien.
Auch der Kanton Z¸rich weist auf das vom Kanton Genf erw‰hnte Problem hin und best‰tigt, dass es schwierig sei zu beweisen, dass die Sterilisationen ohne Einwilligung der betroffenen Personen vorgenommen worden seien. Um diesem Problem zu begegnen, schl‰gt die Z¸rcher Regierung vor, dass bei den von einer Zwangssterilisation betroffenen Personen die Glaubhaftmachung der Druckaus-¸bung f¸r die Erbringung des Beweises gen¸gt.
Der Kanton Jura h‰lt fest, dass eine Sterilisation nur gerechtfertigt sei, wenn sie eine dauernd urteilsunf‰hige Person betreffe, andernfalls sei eine derartige Sterilisation missbr‰uchlich (Art. 12 Abs. 3).
Die Kantone Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau verlangen, dass in diesem Artikel auch die Kastration, nicht nur die Sterilisation ber¸cksichtigt wird. Der Kanton Thurgau schl‰gt f¸r Absatz 4 folgende Formulierung vor: "Nicht als Zwangssterilisation und nicht als Zwangskastration gelten EingriffeÖ"
Der Kanton Bern stimmt Artikel 12 Absatz 2 grunds‰tzlich zu, verlangt jedoch die Streichung der entsprechenden Ausf¸hrungen im erl‰uternden Bericht, da er diese als zu restriktiv erachtet.
Der Kanton Graub¸nden weist darauf hin, dass die Absicht in Absatz 4 Buchstabe b nicht klar sei. Laut Forschung sei es ein Irrglaube, dass die Kastration den Sexualtrieb stoppe oder die Persˆnlichkeit g¸nstig ver‰ndere. Daher sei Absatz 4 Buchstabe b zu streichen.