Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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4.2 Kapitel 3: Die Entsch‰digung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen (Art. 11 - 25)

4.2.1 Art. 11 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Entsch‰digung und Genugtuung f¸r Personen, die in der Schweiz vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes Opfer von Zwangssterilisationen oder Zwangska-

strationen waren.

Zu Artikel 11 nahmen die Kantone Glarus und Genf, der SIG, die Gr¸nen und die LPS Stellung.

Die Gr¸nen und der SIG sind mit dieser Bestimmung grunds‰tzlich einverstanden. Die Gr¸nen betonen, dass die Entsch‰digungs- und Genugtuungspflicht nicht an der Unrechtm‰ssigkeit der fr¸heren Eingriffe, sondern am Kriterium des Zwangs ankn¸pfen muss. Der SIG w¸rde einen Hinweis auf die Rechte derjenigen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwangssterilisiert werden, begr¸ssen.

Die LPS lehnt Artikel 11 aus grunds‰tzlichen Erw‰gungen ab. Sie h‰lt es f¸r sehr gef‰hrlich, die Bereiche, in denen der Grundsatz der Verj‰hrung nicht gelten soll, auszuweiten. Es w¸rde eine Neuheit in unserem Rechtssystem darstellen, wenn Entscheide ¸ber Sachverhalte, die nach Regeln des damaligen Wissensstandes getroffen wurden, zu einem Entsch‰digungsanspruch f¸hren w¸rden, obwohl die Regeln inzwischen ge‰ndert wurden. Dies kˆnnte in unz‰hligen anderen F‰llen als Pr‰zedenzfall dienen.

Der Kanton Genf verweist ebenfalls auf die Schwierigkeiten, die sich daraus erg‰- ben, dass man auf F‰lle, die sich vor 1993 ereigneten und die somit nicht mehr unter das Opferhilfegesetz fallen, heute als richtig empfundene Kriterien r¸ckwirkend zur Anwendung bringen wolle.

Der Kanton Glarus ist zwar grunds‰tzlich mit Kapitel 3 einverstanden, schl‰gt jedoch vor, die R¸ckwirkung auf zehn Jahre zu beschr‰nken.

4.2.2 Art. 12 Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen

1 Als Zwangskastration gilt jede Kastration. Als Zwangssterilisation gilt jede Sterilisation einer Person, die im Zeitpunkt des Eingriffes weniger als 18 Jahre alt war. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

2 Als Zwangssterilisation gilt auch eine Sterilisation, wenn die betroffene ¸ber 18-j‰hrige Person dem Eingriff nicht frei und aufgekl‰rt zu-

gestimmt hat. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Zustimmung

durch Aus¸bung von Druck auf die betroffene Person erreicht worden ist, insbesondere indem ein Abh‰ngigkeitsverh‰ltnis miss-

braucht worden ist, oder wenn die Willensfreiheit der betroffenen Person mit einem Willensmangel wie Irrtum, absichtliche T‰uschung oder Furchterregung behaftet war.