Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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Der Kanton Glarus lehnt den Artikel 17 Absatz 1 bis 3 in der vorliegenden Form ab, da er aus den zuvor genannten Gr¸nden zu Missbr‰uchen f¸hren kˆnne.
Der Kanton Genf h‰lt es deshalb schliesslich f¸r einfacher, den Personen, die w‰hrend der letzten zwanzig Jahren Opfer von Zwangskastrationen oder - sterilisationen wurden, eine pauschale Entsch‰digung auszurichten.
Der Kanton Bern empfiehlt die Aufnahme einer Bestimmung analog zu Artikel 17 OHG, mit dem eine einzige, von der Verwaltung unabh‰ngige gerichtliche Beschwerdeinstanz mit umfassender ‹berpr¸fungsbefugnis eingesetzt wird.
Der SIG verlangt f¸r Artikel 17 ein Verfahren, das Artikel 10 OHG entspricht, der wie folgt lautet: "Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrit‰t kˆnnen verlangen, dass dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person gleichen Geschlechts angehˆrt."
Die Gr¸nen begr¸ssen das unentgeltliche Verfahren und die vorgesehene Regelung, dass die Beratungsstellen bei Bedarf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gew‰hren sollen.
4.2.8 Art. 18 Geheimhaltungspflicht
Die zust‰ndige Behˆrde gem‰ss Art. 16 Abs. 1 sowie ihre Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter werden dem Amtsgeheimnis unterstellt.
Zu Artikel 18 nahmen die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 und der SBS Stellung.
Die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 h‰lt fest, dass Artikel 4 OHG, der die Schweigepflicht regle, gen¸gen sollte, da das hier zur Diskussion stehende Gesetz wohl in allen Kantonen von den OHG-Beratungsstellen und -behˆrden umgesetzt werden d¸rfte.
Der SBS begr¸sst die Analogie von Artikel 18 zum OHG, empfiehlt jedoch, in diesem Artikel auch den "Berufskodex Soziale Arbeit" des SBS zu erw‰hnen.
4.2.9 Art. 19 Pflicht zur Aufbewahrung von Beweismaterial
Es ist verboten, Material, das der Erhebung des Sachverhalts dienen
kann, zu vernichten, es ins Ausland zu schaffen oder die Einsicht-
nahme auf andere Weise zu erschweren.
Der Kanton Graub¸nden bezweifelt die Praktikabilit‰t dieser Bestimmung. Denn es sei fraglich, ob die ƒrzte bez¸glich der entsprechenden Krankenakten informiert seien und Kenntnis davon h‰tten, dass es sich um Beweismaterial im Sinne von Art. 19 handle und demgem‰ss keine Aktenvernichtung vorn‰hmen.